Spätwirkung von Cannabis BGH: Kiffer müssen sich selbst prüfen
04.04.2017, 15:00 Uhr
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Sich unter Drogeneinfluss hinters Steuer zu setzen, ist tabu. Doch nicht immer weiß ein Fahrer, ob er tatsächlich noch unter der Wirkung eines Rauschmittels steht - was im Zweifel aber nicht vor Schaden schützt.
Wer sich mit Cannabis berauscht und Auto fährt, muss mit Konsequenzen rechnen, auch wenn der Konsum schon länger zurückliegt. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss klar. (Az. 4 StR 422/15)
In dem Fall sollte ein Mann wegen Fahrlässigkeit 500 Euro Bußgeld zahlen und einen Monat den Führerschein abgeben, weil seine Blutwerte bei einer Verkehrskontrolle jenseits des Zulässigen lagen. Erlaubt ist eine Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) von maximal 1,0 Nanogramm pro Milliliter. In seinem Blut befand sich eine Menge von 1,5 ng/ml THC.
Das zuständige Amtsgericht stützte sich allein auf den gemessenen Wert, denn aufgrund des gemessenen Wirkstoffgehalts stehe fest, dass der Betroffene sich bei Fahrtantritt nicht über die Wirkungsdauer des Rauschmittels erkundigte, woraus der Fahrlässigkeitsvorwurf resultiert. Der Mann äußerte sich nicht zu den Vorwürfen, wehrte sich aber mit einer Rechtsbeschwerde - dass er fahrlässig gehandelt habe, sei nicht tragfähig begründet, meinte er. Tatsächlich waren einige Oberlandesgerichte in ähnlichen Fällen der Ansicht, der Fahrer habe nicht erkennen können, ob das Cannabis noch in seinem Körper wirke. Das aber hat keine Rolle zu spielen, wie der Bundesgerichtshof jetzt grundsätzlich entscheidet.
Denn wer Cannabis konsumiert hat, ist demnach immer verpflichtet, vor der Fahrt herauszufinden, ob er verkehrstüchtig ist - "durch gehörige Selbstprüfung" oder "Einholung fachkundigen Rats". Im Zweifel muss er die Finger vom Steuer lassen, so die obersten Richter.
Grundsätzlich ist nach Erkenntnissen von Rechtsmedizinern der Nachweis des aktiven THC nur maximal 24 Stunden lang möglich. Ein gelegentlicher Konsum kann demnach ab einem Nachweis von mehr als 10 Nanogramm pro Milliliter THC-Carbonsäure unterstellt werden.
Während einer Verkehrskontrolle können Autofahrer nach Angaben des Verbandes für bürgernahe Verkehrspolitik VFBV Drogenschnelltests ablehnen. Die Polizei darf aber nach Ermessen einen Bluttest anordnen - aber nur, wenn konkrete Hinweise auf Drogenmissbrauch vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Drogenspürhunde anschlagen oder es im Auto nach Haschisch riecht.
Quelle: ntv.de, awi/dpa