Erst Ursachenfindung, dann Reparatur BGH stärkt Vermieter
21.04.2010, 16:21 UhrDie Risse in ihrem Haus wollten Mieter auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen. Der war sich jedoch sicher: Die Sache lohnt sich nicht. Jetzt hat der BGH dem Vermieter Recht gegeben.

Erst wenn klar ist, woher die Risse kommen, kann über die Sanierung verhandelt werden.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Mieter können keinen hohen Kostenvorschuss für die Reparatur von Schäden am Haus verlangen, solange die Schadensursache nicht bekannt ist. Das hat nun der Bundesgerichtshof festgestellt. Im konkreten Fall hatte ein Mieter aus Dresden rund 47.500 Euro vom Eigentümer verlangt, um Risse an den Innen- und Außenwänden eines Reihenhauses reparieren zu lassen. Die Immobiliengesellschaft wollte jedoch nicht zahlen. Zunächst sollten die Ursachen für die Schäden geklärt werden. Diese Auffassung teilten nun die Karlsruher Richter: Solange die Ursachen der Rissbildung nicht erforscht und beseitigt worden seien, mache die Reparatur keinen Sinn. (Az.: VIII ZR 131/09)
Der BGH hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Dresden vom April 2009 auf. Dieses hatte den Mietern den Vorschuss zugestanden. Damit wollten sie die Risse sowie Schäden am Schornstein, an Tür- und Fensterelementen sowie am Dach bezahlen. Ein Gutachten hatte jedoch ergeben, dass die Schäden auf Mängel im Baugrund zurückzuführen sind.
Die Immobiliengesellschaft rechnet darum mit weit höheren Kosten für die Sanierung als die Mieter. Die veranschlagten rund 95.000 Euro jedoch lägen weit über dem Verkehrswert des Hauses, der nur etwa 28.000 Euro betrage. Aus Sicht der Gesellschaft ist ihr darum eine Sanierung nicht zuzumuten. Sie beruft sich auf die "Opfergrenze". Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, betonten die BGH-Richter. Im vorliegenden Fall ist aus ihrer Sicht eine Reihe von Detailfragen zu klären. Darum muss sich das Landgericht Dresden erneut mit dem Fall befassen.
Quelle: ntv.de, dpa