Unfreiwillig schwarzgefahren?Bahnfahrkarte nicht dabei? Nachreichen spart Geld

Wer bei der Kontrolle kein Ticket vorzeigen kann, muss eine Strafe zahlen - klar. Doch was ist, wenn man zwar einen Fahrschein besitzt, ihn aber daheim vergessen hat oder gerade nicht aufrufen kann?
Das Papierticket liegt zu Hause auf dem Tisch, der Handyakku ist leer oder die App versagt bei der Fahrkartenkontrolle? Wenn man keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, ist laut der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) ein erhöhtes Beförderungsentgelt fällig. Das beträgt mindestens 60 Euro.
Allerdings: Wer im Nachhinein belegen kann, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle einen gültigen Fahrschein oder etwa das Deutschlandticket besessen hat, für den reduziert sich die Strafe auf eine Bearbeitungsgebühr von sieben Euro. Das muss laut der EVO innerhalb einer Woche geschehen. Einige Anbieter, darunter auch die Deutsche Bahn, gewährten aus Kulanz bis zu 14 Tage, berichtet das Portal heise.de.
Das auf den eigenen Namen ausgestellte Ticket muss dem Verkehrsunternehmen innerhalb dieser Frist vorgelegt werden. Auf die ist zu achten: Denn nach Ablauf der auf dem Zahlschein genannten Frist wird ein nachträgliches Vorzeigen nicht mehr akzeptiert. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband hin.
Selbst für die Technik verantwortlich
Mit einer nicht funktionierenden Technik können sich Fahrgäste bei der Kontrolle nicht herausreden. Wer sich für ein digitales Ticket entscheidet, ist dafür verantwortlich, dass es auch funktioniert. Das Handy muss also ausreichend geladen sein. Außerdem steht in den Beförderungsbedingungen vieler Verkehrsunternehmen, dass Fahrgäste vor Fahrtantritt prüfen müssen, ob das Ticket auf ihrem Smartphone angezeigt werden kann.
Abgesehen davon begeht, wer ohne eine gültige Fahrkarte Bus oder Bahn nutzt, eine strafbare Handlung. Denn der Delinquent verstößt gegen Paragraf 265a des Strafgesetzbuches, stellt das sogenannte Schwarzfahren doch den Straftatbestand der Beförderungserschleichung dar. Und das kann unangenehme Folgen haben. Denn tatsächlich kann jede Schwarzfahrt angezeigt werden. Darüber kann das betroffene Verkehrsunternehmen selbst entscheiden.
So ist bei Zuwiderhandlung neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vom Gesetzgeber vorgesehen. Diese kommt in der Regel aber nur dann in Betracht, wenn neben dem Erschleichen auch andere Straftaten vorliegen.