Trotz Verpassens des Rückflugs Bei Mietwagenunfall Polizei holen
13.11.2015, 21:29 UhrBei Unfällen mit Mietfahrzeugen im Ausland sollte man die Polizei einschalten. Immer. Warum das so wichtig ist, zeigt ein Fall, den das Amtsgericht München jetzt entschieden hat.

Auch wenn die Schuldfrage klar ist - die Autovermietung braucht den polizeilichen Unfallbericht.
(Foto: imago stock&people)
Wer mit einem Mietwagen unterwegs ist, sollte bei einem Unfall grundsätzlich die Polizei alarmieren, zumal wenn man im Ausland unterwegs ist. So steht das in aller Regel auch in den Versicherungsbedingungen. Wie streng die Regelung auszulegen ist, hat jetzt das Amtsgericht München betont. Man muss auch dann auf die Polizei warten, wenn der Unfallgegner bekannt ist und wenn man eventuell seinen Rückflug verpasst. (Az.: 233 C 7550/15)
In dem Fall hatte ein Mann aus Krefeld über seinen Münchner Reiseveranstalter ein Auto in Italien gemietet. Am letzten Urlaubstag rammte eine italienische Autofahrerin den Wagen, der ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt war. Die Frau machte das, was naheliegend ist, was man aber eigentlich nicht darf: Sie hinterließ ihre Kontaktdaten am Pkw und fuhr weg. Schon beim Einsteigen bemerkte der Mann den Schaden an seinem Mietwagen, doch er wollte nicht riskieren, seinen Rückflug zu verpassen. Er fuhr zum Flughafen und meldete bei der Fahrzeugrückgabe den Schaden und die Daten der Unfallverursacherin. Die Autovermietung behielt die Kaution von 900 Euro daraufhin erstmal ein.
Zurück in Deutschland forderte der Urlauber sein Geld vom Reiseveranstalter zurück, doch der weigerte sich zu zahlen. Der Mann habe gegen den Vertrag verstoßen. Er sei verpflichtet gewesen, die Polizei einzuschalten und einen Unfallbericht vorzulegen. Das sei ihm aber nicht zuzumuten gewesen, fand der Krefelder. Schließlich hätte er sonst seinen Rückflug verpasst. Die Autovermietung zeigte sich daraufhin kulant und erstattete dem Mann aus freien Stücken den Selbstbehalt zurück. Die Rechtsanwaltskosten wollte sie aber nicht übernehmen.
Muss sie auch nicht, fand das Amtsgericht, nachdem der Mann Klage eingereicht hatte. Er habe nämlich gar keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Selbstbeteiligung gehabt. Die Autovermietung hätte das Geld auch einbehalten können, stellte das Gericht klar. Der Automieter hätte sich auf jeden Fall mit der Polizei verständigen müssen, auch wenn der Rückflug in Gefahr gewesen sei. Weil der Kläger den Selbstbehalt nicht verlangen könne, stünden ihm auch nicht die Rechtsanwaltskosten für das Einklagen zu.
Quelle: ntv.de, ino