Countdown bis Ende Dezember Bei Riester-Rente mitnehmen, was geht
11.12.2019, 12:11 Uhr
Die Zulage für einen Riestersparer mit zwei Kindern kann sich auf über 15.000 Euro summieren.
(Foto: imago stock&people)
Auch wenn die Riester-Rente von vielen als wenig attraktiv befunden wird, ist sie mangels Alternativen nach wie vor ein Mittel gegen Altersarmut. Vor allem die staatliche Förderung macht das eine oder andere Produkt rentabel. Und genau um die sollten sich Riester-Sparer spätestens jetzt kümmern.
Die Riester-Rente hat ein Imageproblem. Sie gilt als teuer und wenig rentabel. Das mag mitunter auch stimmen. Trotzdem kann sich diese Form der Altersvorsorge für Verbraucher lohnen. Nicht zuletzt wegen der staatlichen Zulagen. Die müssen allerdings beim Anbieter des Produktes jedes Jahr aufs Neue beantragt werden.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist allerdings darauf hin, dass dies auch bis zu zwei Jahre rückwirkend möglich ist. Wer also bisher verschwitzt hat, die Zulagen für das Jahr 2017 zu beantragen, kann dies noch bis zum 31. Dezember 2019 nachholen. Danach verfällt dann der Anspruch. Bequemer ist es, gleich seinen Anbieter mit einem Dauerzulagenantrag zu bevollmächtigen, als die Zulagen selbst zu beantragen. In diesem Fall muss der Vertragsinhaber allerdings darauf achten, den Riester-Anbieter über Veränderungen bei den Einkommens- und Lebensverhältnissen - beispielsweise die Geburt eines Kindes - zu informieren, damit die Besparung des Vertrages den jeweils aktuellen Verhältnissen angepasst wird und die Zulagen voll ausgeschöpft werden können.
Auch Steuervorteile winken
Zulageberechtigte Riester-Sparer bekommen auf Antrag seit Januar 2018 eine jährliche Grundzulage von 175 Euro. Wer Kindergeld bezieht, erhält eine zusätzliche Kinderzulage von 300 Euro pro Kind, das ab 2008 zur Welt gekommen ist, beziehungsweise 185 Euro pro Kind, das vor 2008 geboren wurde. Voraussetzung für die Auszahlung der Zulagen ist, dass jedes Jahr mindestens vier Prozent der Einkünfte in den Vertrag eingezahlt werden, höchstens jedoch 2100 Euro abzüglich der erhaltenen Zulage. Ob sich die Riester-Rente unterm Strich rentiert, hängt aber vor allem vom Anbieter und der gewählten Sparform ab.
Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge zuzüglich der Zulage als Sonderausgaben bis maximal 2100 Euro geltend machen. Das kann sich - je nach Einkommensverhältnissen - als noch günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen. Die Differenz zwischen der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der erhaltenen Zulage bekommt der Riester-Sparer dann von seiner Einkommensteuer abgezogen. Wird der Riester-Vertrag vorzeitig gekündigt, müssen dann aber sowohl alle Zulagen als auch steuerlichen Begünstigungen zurückgezahlt werden.
Grundsätzlich erhalten die Riester-Förderung alle, die verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. So auch Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Aber auch Eheleute können beide riestern, sofern einer von beiden Anspruch auf die Förderung hat. Des Weiteren dürfen Auszubildende, Erziehende und Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, Beamte, Richter oder Berufs- und Zeitsoldaten riestern.
Quelle: ntv.de, awi