Ratgeber

Fragen aus dem Arbeitsrecht Beim Gehalt falsch eingruppiert: Was kann ich tun?

10.12.2025, 06:17 Uhr
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Wer falsch eingruppiert wurde, sollte sich erst einmal an den Betriebsrat wenden.

Wer arbeitet, möchte dafür fair bezahlt werden. Ein Tarifvertrag kann hier für einheitliche Bedingungen sorgen. Doch was, wenn Beschäftigte in der falschen Gehaltsgruppe eingestuft werden?

In vielen Unternehmen legt eine Gehaltseinstufung fest, wie viel Beschäftigte verdienen. Sie ordnet eine Position einer bestimmten Entgelt- oder Gehaltsgruppe zu - je nach Aufgaben, Qualifikation und Berufserfahrung. Grundlage ist oft ein Tarifvertrag.

Doch was ist, wenn man den Eindruck hat: Die eigene Tätigkeit passt eigentlich nicht zur Gehaltsstufe, in die man eingruppiert wurde? Etwa, weil bestimmte berufliche Stationen nicht anerkannt oder Qualifikationen und Führungsaufgaben nicht berücksichtigt wurden. Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte, um die Eingruppierung prüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen?

"Sofern ein solcher vorhanden ist, kann man sich bei dem Betriebsrat beschweren", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Der Betriebsrat gilt generell als ein guter Ansprechpartner bei Anliegen von Arbeitnehmern und trägt die Bedenken an den Arbeitgeber. Zusätzlich dazu muss der Betriebsrat laut Betriebsverfassungsgesetz bei Eingruppierungen und Umgruppierungen einbezogen werden.

Prüfen lassen und gerichtlich geltend machen

Ein alternativer Weg führt unter Umständen vor Gericht. So kann man die Eingruppierung entweder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder durch die zuständige Gewerkschaft prüfen lassen, so Oberthür. Wenn die Einstufung als falsch anerkannt wird, kann man sie gerichtlich geltend machen und sich dann in die richtige Gehaltseinstufung einklagen. Eine fehlerhafte Eingruppierung im Arbeitsverhältnis kann sowohl Nachzahlungsansprüche auslösen als auch zu deren Verjährung führen. In der Regel gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, wie das Portal afa-anwalt.de berichtet. Allerdings können tarifvertragliche Ausschlussfristen, wie sie etwa im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst vorgesehen sind, eine kürzere Frist für die Geltendmachung solcher Ansprüche festlegen.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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