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Apotheker verliert Approbation Berufsverbot wegen Säureattacke

Apotheker hantieren mit allerlei berauschenden und giftigen Substanzen. Wenden sie diese zur persönlichen Konfliktlösung an, kann ihnen zu Recht die Eignung zur Ausübung ihres Berufs abgesprochen werden.

(Foto: picture alliance / dpa)

Wer wegen verübter Gewalttaten gegen die allgemeine Berufspflicht eines Apothekers verstößt, dem kann die Approbation und Betriebserlaubnis entzogen werden, wie das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 7 K 7077/11 und 7 K 3907/12) mitteilt.

In dem verhandelten Fall war der später klagende Apotheker zwischen 1990 und 2004 insgesamt zwölfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem wurde er wegen einer erheblichen Gewalttat gegenüber seiner damaligen Freundin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Landgericht Bonn verurteilte ihn wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung. Der Mann hatte in einer Bonner Gaststätte zwei Gäste mit einer ätzenden Phosphorsäurelösung aus seinem Labor bespritzt. Diese hatte er zuvor in drei Spritzen aufgezogen.

Daraufhin widerrief die Bezirksregierung Köln die Approbation des Mannes als Apotheker wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit. Die Stadt Bonn nahm die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke zurück, die sie in Unkenntnis der letzten Tat erteilt hatte.

Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg, da der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes biete. Er habe in erheblicher Weise gegen die allgemeine Berufspflicht eines Apothekers verstoßen, die in der Apotheke verfügbaren Stoffe und Substanzen nur verantwortungsvoll und entsprechend ihrer pharmazeutischen Zweckbestimmung einzusetzen, so das Gericht.

Die Öffentlichkeit erwarte von einem Apotheker, dass er die Zugriffsmöglichkeiten auf gefährliche Stoffe und Substanzen ausschließlich zum Nutzen der Patienten einsetze und nicht für strafrechtliche Zwecke missbrauche. Außerdem habe er sich durch den vorsätzlichen Angriff mit der Phosphorsäurelösung einer erheblichen Verfehlung schuldig gemacht, die zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust führe. Da er nicht davor zurückschrecke, auch auf Gefahrstoffe aus Apotheken zurückzugreifen, fehle ihm die Eignung zur Ausübung des Berufs des Apothekenbetreibers bzw. Apothekers, begründete das Gericht seine Urteile.

Quelle: ntv.de, awi

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