Fasching und Co. Darf man sich am Arbeitsplatz verkleiden?
16.02.2023, 05:57 Uhr Artikel anhören
Sie wollen zu Karneval mit Verkleidung ins Büro? Dabei sollten Sie einiges beachten.
(Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Ob nun Karneval, Fasching oder Fastnacht: Die fünfte Jahreszeit macht oft auch vor Unternehmen nicht halt. Doch müssen Angestellte immer mitfeiern - und wann kann der Chef Kostüme im Job verbieten?
Faschingsfeiern gehören vielerorts zum Februar dazu, auch in Unternehmen. Doch was, wenn man selbst kein Fan davon ist? Auch dann kann man nicht einfach nach Hause gehen - zumindest, wenn die Karnevalsfeier im Job während der regulären Arbeitszeit stattfindet und der Arbeitgeber klarstellt, dass es sich um eine von ihm organisierte, betrieblich veranlasste Veranstaltung handelt. "Wer nicht mitfeiern will, muss also ganz normal arbeiten", so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel in einem Beitrag in der "Deutschen Handwerks Zeitung".
Ob der Arbeitgeber zu Fasching eine Verkleidung am Arbeitsplatz vorschreiben darf, hängt allerdings von der konkreten Situation ab. Zulässig könne das zum Beispiel sein, wenn die Kostüme der Mitarbeiter Teil einer Marketingkampagne sind - und dies durch eine entsprechende Verordnung begründet ist. "Bei einer Karnevalsfeier im Betrieb wäre ich bei so einer Vorgabe hingegen sehr vorsichtig", so Görzel.
Für Arbeitnehmer, die sich zu Karneval oder Fasching gerne im Büro, Betrieb und Co. verkleiden möchten, gilt: Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz tragen, was er möchte, also auch ein Kostüm. Doch es gibt Ausnahmen: "Bestimmte Berufe erfordern eine verbindliche Kleiderordnung, zum Beispiel die Tätigkeit bei einer Bank, Berufe mit häufigem Kundenkontakt oder Berufe, die das Tragen von Schutzkleidung erfordern", so Görzel in dem Beitrag.
Grundsätzlich gilt Folgendes für Arbeitnehmer:
Umzug in den Medien verfolgen
Wer Karnevalsumzüge während der Arbeitszeit im Fernsehen, online oder per Radio verfolgen will, sollte den Vorgesetzten um Erlaubnis bitten. Sonst kann es Ärger geben. Zwar ist jedenfalls Radio hören während der Arbeitszeit grundsätzlich erst einmal erlaubt, wenn es von der Arbeit nicht ablenkt und der Mitarbeiter seinen Job ordnungsgemäß machen kann. Doch die Wahrscheinlichkeit sei groß, dass das Verfolgen der Karnevalsumzüge dazu führt, dass man unkonzentriert ist. Etwas anderes gilt nur, wenn es im Betrieb üblich ist, die Umzüge in den Medien zu verfolgen. Dann müssen Beschäftigte die Erlaubnis des Chefs nicht noch einmal gesondert einholen.
Alkohol am Arbeitsplatz
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber ein Alkoholverbot erklären: Mitarbeiter sollten deshalb zuerst einmal in die Betriebsvereinbarung schauen. Steht dort nichts, ist gegen ein oder zwei Glas Sekt oder Kölsch nichts einzuwenden. Vorausgesetzt, der Alkoholkonsum ist so gering, dass die Leistungsfähigkeit im Job nicht beeinträchtigt wird.
Urlaub
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub zur Karnevalszeit gibt es nicht, weder bezahlt noch unbezahlt. Der Arbeitgeber muss Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zwar generell berücksichtigen, er kann sie aber auch ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund kann auch darin liegen, dass bereits zu viele andere Kollegen an den Karnevalstagen im Urlaub sind. Deshalb sollten Karnevalisten ihren Urlaub immer möglichst früh beantragen.
Unter bestimmten Umständen können Arbeitnehmer aber auch ohne Urlaubsantrag der Arbeit fernbleiben: Wenn ein Arbeitgeber zum Beispiel am Rosenmontag mehrere Jahre hintereinander allen Mitarbeitern vorbehaltlos freigegeben hat, kann dies als "betriebliche Übung" gelten. Die Arbeitnehmer können auch im nächsten Jahr davon ausgehen, dass sie an diesem Tag feiern gehen können. Kein guter Rat für Karnevalisten ist es, an den tollen Tagen eine Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen. Wer sich ohne Grund krankschreiben lässt und dann beim Karnevalsumzug erwischt wird, riskiert eine Kündigung.
Quelle: ntv.de, awi/dpa