Steuer auf die Geldanlage Das sollten Anleger über die Fonds-Vorabpauschale wissen
08.01.2025, 10:39 Uhr Artikel anhören
Bei thesaurierenden Fonds wird eigentlich jedes Jahr eine Vorabpauschale besteuert.
(Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Fonds- und ETF-Anleger könnte dieser Tage ein Abrechnungsposten auf ihrem Verrechnungskonto überraschen: die Vorabpauschale. Betroffen sind vor allem Fonds, bei denen Gewinne nicht direkt ausbezahlt, sondern automatisch reinvestiert werden.
Anfang des Jahres Post von Ihrem Depotanbieter erhalten? Wer Fonds- oder ETF-Anteile hält, dürfte darin die Bescheinigung über die sogenannte Vorabpauschale sowie die Info über in dem Zusammenhang einbehaltene Steuerbeträge gefunden haben. Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Regelung für Investmentfonds. Vorab bedeutet im Grunde: Die Pauschale ist nur ein fiktiver Ertrag, auf den dann Abgeltungssteuer erhoben wird.
Für die Abführung der Steuer zuständig ist die depotführende Bank. Sie zieht das Geld automatisch vom Verrechnungskonto des Depots ein. Pro 10.000 Euro Fondsvolumen müssen Anleger mit höchstens 46 Euro rechnen. Eine Besonderheit gilt für Fonds, deren Aktienanteil bei mindestens 51 Prozent liegt. Weil bei diesen Fonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei sind, genügen für diese Titel 33 Euro je 10.000 Euro Fondsvolumen.
Welche Fonds betrifft das?
Betroffen sind vor allem thesaurierende Fonds, bei denen Gewinne nicht direkt ausbezahlt, sondern automatisch reinvestiert werden. Aber auch bei ausschüttenden Fonds greift die Vorabpauschale, nämlich dann, wenn die Ausschüttungen geringer ausfallen als die berechnete Pauschale.
Werden dann irgendwann Fondsanteile gewinnbringend verkauft, wird die Vorabpauschale auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Der bereits versteuerte Betrag wird also berücksichtigt, es wird nicht doppelt besteuert.
Allerdings: Verkaufen Sie mit Verlusten, wird die zuvor durch die Vorabpauschale gezahlte Steuer nicht zurückerstattet. Sie wird aber in einen sogenannten "Verlusttopf" eingebucht und gegebenenfalls mit etwaigen späteren Gewinnen verrechnet.
Wo ist die Pauschale in der Abrechnung zu finden?
Anleger und Anlegerinnen erhalten zu Beginn des Jahres eine Abrechnung des depotführenden Instituts. Dort ist laut dem Bundesverband die Vorabpauschale aufgeführt - und auch die gezahlten Steuern, die automatisch abgehen.
Zwar handelt es sich bei dem Steuerabzug durch die Vorabpauschale um den fiktiven Gewinn aus dem Jahr 2024. Der steuerliche Zufluss des Gewinns erfolgt aber erst 2025. Eingezogene Steuerbeträge können deshalb auch erst mit der Steuererklärung 2025 zurückerlangt werden. Zum Vergleich: Zinsen und andere Kapitalerträge für das Jahr 2024 werden grundsätzlich in der Erklärung von 2024 berücksichtigt - selbst wenn die Gutschrift erst 2025 erfolgte.
Tipp: Berücksichtigen Sie die Vorabpauschale bei der Erteilung Ihres Freistellungsauftrags. Dieser weist eine oder auch mehrere Banken an, insgesamt bis zu 1000 Euro Kapitalerträge gutzuschreiben, die dann nicht zu versteuern sind. Einzelpersonen, die ihren Sparerpauschbetrag (Zusammenveranlagte: 2000 Euro) 2024 nicht mit anderen Kapitalerträgen vollständig ausschöpfen, sollten also die Anlage KAP ihrer Steuererklärung von 2024 sorgfältig ausfüllen und dafür die entsprechenden Bescheinigungen zur Hand haben.
Die Vorabpauschale gibt es seit 2018, aber wegen der Negativzinsen kam sie in manchen Jahren gar nicht zum Tragen. Berechnet wird sie nämlich anhand des Basiszinses, den wiederum die Deutsche Bundesbank regelmäßig bekannt gibt. Die Regelung soll sicherstellen, dass Erträge nicht über viele Jahre aufgeschoben und unversteuert bleiben, bis jemand schließlich seine Fondsanteile verkauft.
Quelle: ntv.de, awi/dpa