Rosa, blau, grün, gelb, weiß Das sollten Sie über Rezepte wissen
01.02.2018, 07:28 Uhr
Verbraucher sollten darauf achten, bis wann sie Rezepte einlösen können.
(Foto: imago/STPP)
Die Deutschen lieben ihre Ärzte oder es geht ihnen besonders schlecht, kommt es jährlich doch zu mehr als einer Milliarde Arzt-Patienten-Kontakten. So viel Treue wird meist auch mit einem Rezept belohnt. Das sollte man über die Verordnungen wissen.
Deutschland hat eines der teuersten Gesundheitssysteme der Welt, was wohl auch an der Auslastung liegt. Denn auf die gut 80 Millionen potenziellen Patienten kommen rund 378.000 Ärzte. Jährlich gibt es mehr als eine Milliarde Arzt-Patienten-Kontakte. Zählt man die Behandlungsfälle in Kliniken noch dazu, erhöht sich diese Zahl noch um weitere knapp 20 Millionen. Sagenhaft.
Und oft verlassen die Patienten die Praxen und Krankenhäuser nicht ohne ein Rezept. Und auch diese Zahl kann sich sehen lassen. Fast eine halbe Milliarde Mal greifen Mediziner hierzulande jährlich zum Rezeptblock, damit sich die behandlungsbedürftigen Kassenpatienten die entsprechenden Medikamente aus der Apotheke besorgen können. Was auch zumeist brav erledigt wird. Andere handhaben die Sache etwas nachlässiger, was dann dazu führen kann, dass die Rezepte nicht mehr eingelöst werden können. Denn auch für die meisten von ihnen gelten Fristen. Und es gibt mehr von ihnen als nur die rosafarbenen Standardverordnung für den Kassenpatienten. Ein Überblick:
Das rosafarbene Rezept
Die rund 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten bekommen meist ein rosafarbenes Rezept ausgehändigt, wenn der Arzt ihnen Medikamente verschreibt, die im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten sind. Diese Rezepte sind je nach Bundesland und Krankenkasse in der Regel innerhalb von vier Wochen vom Patienten einzulösen. Zwar ist das Kassenrezept ab Ausstellungsdatum insgesamt drei Monate lang gültig, aber die Apotheken können dies nur innerhalb von vier Wochen bei den Krankenkassen zur Erstattung einreichen. Verordnungen für Medikamente, die täglich eingenommen werden müssen, werden besonders häufig vergessen einzulösen, da die Mittel oft im Voraus für Wochen und Monate verschrieben werden.
Für verschreibungspflichtige Medikamente werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen: Versicherte haben jedoch einen Teil der Kosten in Form von gesetzlichen Zuzahlungen zu leisten. Der Eigenanteil beträgt zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens fünf und maximal zehn Euro. Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, muss man die Kosten allein tragen. Die Zuzahlung gilt pro Medikament und nicht pro Rezept. Ein Beispiel der Verbraucherzentrale Bundesverband zeigt, was ein Patient für die Medikation aufbringen muss:
- Kostet ein Medikament 10 Euro, beträgt ihr Anteil 5 Euro.
- Kostet ein Medikament 75 Euro, beträgt ihr Anteil 7,50 Euro.
- Kostet ein Medikament 400 Euro, beträgt ihr Anteil 10 Euro.
- Kostet ein Medikament 4,75 Euro, beträgt ihr Anteil 4,75 Euro.
- Kostet die Salbe 7 Euro, beträgt ihr Anteil 5 Euro.
Verschreibt der Arzt ein günstiges Medikament, kann unter Umständen dennoch eine Ersparnis erzielt werden. Denn kostet in einer Gruppe von Medikamenten mit identischem Wirkstoff das teuerste zum Beispiel 100 Euro oder mehr, das preiswerteste dagegen 50 Euro oder weniger, können Patienten fünf Euro pro Medikament an Zuzahlung sparen. Außerdem ist das Ausmaß der Zuzahlungen für Patienten begrenzt. Übersteigen die Kosten zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinkünfte, kann man sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine reduzierte Belastungsgrenze von einem Prozent der Einnahmen.
Außerdem kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) besonders preisgünstige Arzneimittel von der gesetzlichen Zuzahlung pro Packung befreien. Dafür muss das Medikament mindestens 30 Prozent billiger sein als der vereinbarte Festbetrag. Eine tabellarische Übersicht von zuzahlungsfreien Arzneimitteln gibt es als auf der Seite des GKV.
Das blaue Rezept
Dieses ist zumeist für privat krankenversicherte Patienten gedacht. Für das verordnete Medikament zahlen sie zunächst selbst. Das in der Apotheke abgestempelte Originalrezept reichen sie dann zur Erstattung bei ihrer Krankenkasse ein. Je nach Versicherungstarif ist die Erstattung nur innerhalb von einem Monat nach Ausstellung und Einlösung des Rezeptes möglich.
Aber auch gesetzlich Versicherte können ein blaues Rezept ausgestellt bekommen. Nämlich für Medikamente, die zwar verschreibungspflichtig sind, aber nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Die Kosten müssen dann aber von den Kassenpatienten selbst getragen werden. Dies ist beispielsweise bei der Anti-Baby-Pille der Fall.
Ein Privatrezept ist insgesamt drei Monate lang gültig.
Das grüne Rezept
Dieses gibt es, wenn der Arzt ein apothekenpflichtiges, aber freiverkäufliches Medikament empfiehlt. Es wurde im Jahr 2004 auf die Entscheidung des Gesetzgebers eingeführt, wonach rezeptfreie Medikamente nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden dürfen. Demzufolge muss der Patient die Kosten für die empfohlene Arznei selber tragen. Viele gesetzliche Krankenkassen erstatten ihren Versicherten für bestimmte rezeptfreie Arzneimittel ein Teil der Kosten - mitunter bis zu 400 Euro im Jahr.
Das grüne Rezept ist unbegrenzt gültig.
Das gelbe Rezept
Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (zum Beispiel starke Schmerzmittel wie Morphin), werden in dreifacher Ausführung auf einem gelben Rezept vermerkt. Das Original geht an die Kasse, Arzt und Apotheker behalten je einen Durchschlag. Die gelben Verordnungen sind nur sieben Tage nach Ausstellung gültig, danach verfallen sie. Abgerechnet wird es - je nach Versichertenstatus - wie das rosafarbene beziehungsweise blaue Rezept.
Das weiße oder T-Rezept
Hier werden nur Medikamente verordnet, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid enthalten. Es besteht aus Original und Durchschlag. Das Rezept ist ab Ausstellungsdatum maximal sechs Tage gültig. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls analog zum rosafarbenen oder blauen Rezept.
Quelle: ntv.de