Vorsicht Diebstahl Dürfen Arbeitnehmer den Kuli einstecken?
02.11.2020, 16:35 Uhr
Generell sind Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, dessen Eigentum.
(Foto: imago/PhotoAlto)
Sollte es um einen Kugelschreiber wirklich eine Diskussion geben? Vermutlich nicht. Was Eigentum des Arbeitgebers ist und was nicht, kann für Beschäftigte aber durchaus relevant werden. Die Regeln.
Die Milch aus dem Kühlschrank, ein paar Blätter Druckerpapier, das nette Werbegeschenk vom Kunden: Ist doch kein Problem, solche Kleinigkeiten vom Arbeitsplatz mit nach Hause zu nehmen. Oder?
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin, rät zur Zurückhaltung: "Arbeitnehmer sollten sehr vorsichtig damit sein, etwas mit nach Hause zu nehmen." Die unbefugte Mitnahme aus dem Eigentum des Arbeitgebers kann bereits Grund für eine Abmahnung oder sogar für eine Kündigung sein, erklärt er. Das gelte auch für vergleichsweise geringwertige Gegenstände. Kommt es zum Streit, muss der Arbeitnehmer im Zweifel beweisen, dass die Mitnahme genehmigt war.
Arbeitsmittel sind Eigentum des Arbeitgebers
Umgekehrt ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass Arbeitnehmer alle erforderlichen Arbeitsmittel, etwa für die Arbeit im Homeoffice, zur Verfügung gestellt bekommen. "Nur sollte der Arbeitnehmer dies nie als Einladung verstehen, sich die Mittel unbefugt beim Arbeitgeber zu besorgen", betont Bredereck. "Ich empfehle Arbeitnehmern im Zweifel vorab schriftliche Anfragen beim Arbeitgeber zu stellen."
Generell sind Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, dessen Eigentum. Das gilt für Computer und Drucker genauso wie für Papier, Toner oder Telefon. Die private Nutzung des Eigentums bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Arbeitgebers, die aber auch stillschweigend durch Duldung erfolgen kann. Theoretisch könnte ein Arbeitgeber einem Angestellten, der ein Konzertticket im Büro ausdruckt, vorwerfen, er habe Toner und Papier verbraucht und Papier gestohlen.
Hat der Arbeitgeber nicht ausdrücklich jegliche private Nutzung der betrieblichen Arbeitsmittel verboten, ist erlaubt, was die Betriebstätigkeit nicht stört und keine erheblichen Kosten für den Arbeitgeber verursacht. Was das genau heißt, kommt auf den Einzelfall an.
Und wie sieht es aus, wenn etwa Präsente und Aufmerksamkeiten eines Kunden oder Auftraggebers eintrudeln? "Für die Annahme von Werbegeschenken gibt es in den Unternehmen häufig schon im Arbeitsvertrag klare Regelungen", unterstreicht Bredereck. Das betrifft meistens auch deren Verbleib im Besitz des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers.
Quelle: ntv.de, awi/dpa