Ratgeber

Diebstahl am Arbeitsplatz Chef darf Videobeweis nutzen

Eine offene Videoüberwachung ist als Beweis für Verfehlungen zulässig.

Eine offene Videoüberwachung ist als Beweis für Verfehlungen zulässig.

(Foto: picture alliance / dpa)

Seit dem Bespitzelungsskandal beim Discounter Lidl vor zehn Jahren sorgt der Einsatz von Überwachungskameras immer wieder für Arbeitsgerichtsverfahren. Nun hat das Bundesarbeitsgericht ein Grundsatzurteil gefällt - zur Beweiskraft der Bilder.

Arbeitgeber haben es künftig leichter, Bilder von Überwachungskameras als Beweis für Diebstähle und andere Verfehlungen von Arbeitnehmern vor Gericht einzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied am heutigen Donnerstag, dass Videoaufzeichnungen von offen angebrachten Kameras beispielsweise in Geschäften nicht täglich kontrolliert werden müssen, um als Beleg für den Griff einer Mitarbeiterin in die Kasse zu dienen.

Der Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen durfte mit der Auswertung der Aufzeichnungen solange warten, "bis er dafür einen berechtigten Anlass sah", urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (Az: 2 AZR 133/18). Sie kippten damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm und setzten neue Regeln für Videobeweise von Überwachungskameras in Kündigungsschutzverfahren.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob sechs Monate alte Bilder einer sichtbar installierten Überwachungskamera als Beweis für eine fristlose Kündigung statthaft sind. Das LAG hatte das mit Verweis auf den Datenschutz und Persönlichkeitsrechte verneint und die fristlose Kündigung einer Verkäuferin aus einem Tabak- und Zeitschriftengeschäft aufgehoben. Die Videobilder hätten nicht monatelang gespeichert und erst dann ausgewertet werden dürfen. Das Urteil aus Hamm hatte vor dem Zweiten Senat des BAG keinen Bestand. "Der Beklagte (Arbeitgeber) musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten", entschieden die Bundesrichter in ihrem Grundsatzurteil.

Danach sind Bilder einer rechtmäßig offenen Videoüberwachung als Beweis für Verfehlungen zulässig und verletzen nicht das vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht. Die Speicherung von Bildsequenzen, die vorsätzliche Verfehlungen von Arbeitnehmern dokumentierten, sei nicht "durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig", erklärte der Senat. Damit können jetzt auch länger gespeicherte Videobilder als Beweis bei Kündigungsverfahren dienen.

Die Erfurter Bundesrichter verwiesen den Fall aus dem Jahr 2016 zur Neuverhandlung zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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