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Schwierige Beweislast Einspruch gegen Steuerbescheid per Mail?

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Wem Unzulänglichkeiten bei der Berechnung des Finanzamts auffallen, sollte diese innerhalb kurzer Zeit mithilfe eines Einspruchs melden.

Wem Unzulänglichkeiten bei der Berechnung des Finanzamts auffallen, sollte diese innerhalb kurzer Zeit mithilfe eines Einspruchs melden.

(Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn/dpa)

Widersprüche gegen einen Steuerbescheid müssen nachweislich beim Finanzamt eingehen. Die Beweislast trägt der Steuerzahler. In der Praxis dürfte sich dieser Nachweis insbesondere bei einem Einspruch per Mail kaum erbringen lassen.

Nicht zufrieden mit Ihrem Steuerbescheid? Wem vermeintliche Fehler des Finanzamts in dem Dokument auffallen, hat nach Erhalt des Steuerbescheids vier Wochen Zeit, um schriftlich Einspruch einzulegen. Das geht zum Beispiel per Mail, Elster, Brief oder Fax. Weil Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Zweifel aber den Zugang des Dokuments beim Finanzamt nachweisen müssen, bietet es sich an, nachverfolgbare Zustelloptionen zu wählen, rät der Bund der Steuerzahler.

Einen strittigen Fall hatte vergangenes Jahr das sächsische Finanzgericht zu klären (Az.: 3 K 744/22). Verhandelt wurde darüber, ob ein Steuerzahler seinen Einspruch rechtzeitig eingelegt hatte oder nicht. Er hatte eine E-Mail an das zuständige Finanzamt gerichtet, die diese nicht erhalten haben wollte. Zwar konnte der versendeten Mail sowohl die korrekte E-Mail-Adresse des Finanzamts als auch das rechtzeitige Sendedatum entnommen werden. Das alleine belegt nach Ansicht des Gerichts aber nicht den Zugang beim Finanzamt.

Besser Einspruch direkt über das Elster-Portal

In der Praxis dürfte sich dieser Nachweis insbesondere bei einem Einspruch per Mail kaum erbringen lassen. "Sicherer sind daher derzeit noch Briefe mit Nachverfolgung oder Einwurf, Faxe oder Einsprüche direkt über das Elster-Portal", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

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In dem konkreten Fall entschied das Finanzgericht am Ende, dass weder dem Finanzamt noch dem Steuerzahler ein Verschulden zuzurechnen ist. Es eröffnete dem Steuerzahler daher die Möglichkeit, erneut einen Einspruch einzulegen, obwohl die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war.

Grundsätzlich gilt, dass der Einspruch keine besondere Form erfüllen muss. Er kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden und sollte alle wichtigen Angaben - etwa Steuer-ID und Begründung des Einspruchs - enthalten. Laut Bund der Steuerzahler beginnt die vierwöchige Widerspruchsfrist drei Tage nach dem Datum der Erstellung des Bescheides.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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