Ratgeber

BSG-Urteil zu Gesundheitszuzahlungen Entlastung für Familien

(Foto: Gerd Altmann, pixelio.de)

Familien, die etwa wegen einer chronischen Krankheit hohe Zuzahlungen zu den Leistungen ihrer gesetzlichen Krankenkasse zahlen müssen, bekommen Entlastung. Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel müssen die Kassen für die Kinder höhere Freibeträge anrechnen als bislang üblich. Betroffene können bei ihrer Krankenkasse einen Überprüfungsantrag rückwirkend für die vergangenen vier Jahre stellen (Az: B 1 KR 17/08 R).

 

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen häufig auch selbst in die Tasche greifen, wenn sie Leistungen ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen. Zu diesen Zuzahlungen gehört die Praxisgebühr, ein Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmitteln sowie Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und häusliche Krankenpflege. Allerdings gibt es eine sogenannte Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken ein Prozent.

 

Zwei Freibeträge für Kinder

 

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden Freibeträge für die Angehörigen berücksichtigt, darunter der steuerliche Freibetrag für Kinder. Dabei haben die Krankenkassen bislang nur den Freibetrag von jährlich 1932 Euro "für das sächliche Existenzminimum des Kindes" berücksichtigt, nicht aber den zusätzlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1080 Euro.

 

Der Gesetzeswortlaut umfasse aber eindeutig beide Freibeträge, urteilte das BSG. Dass der Gesetzgeber dies möglicherweise nicht gewollt habe, spiele daher keine Rolle. Weil bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren die Freibeträge der Kinder verdoppelt werden, spart - wie auch im konkreten Fall - eine Familie mit zwei Kindern bis zu 43,20 Euro.

Quelle: ntv.de, AFP

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