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Öl, Holz, Flüssiggas und Co. Entlastung für Heizkosten kann vielerorts beantragt werden

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Mit den Zuschüssen sollen Mehrkosten im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen.

Mit den Zuschüssen sollen Mehrkosten im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen.

(Foto: IMAGO/Zoonar)

Von den Preisbremsen für Gas und Fernwärme profitieren sie nicht: Haushalte, die etwa mit Öl oder Holz heizen. Von steigenden Kosten sind sie aber genauso betroffen. Jetzt werden auch sie entlastet.

Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass sich Ihre individuellen Einkaufswerte im Vergleich zum allgemeinen Preisniveau 2021 mehr als verdoppelt haben. Wo das allgemeine Preisniveau 2021 lag, haben Bund und Länder mit Referenzpreisen festgelegt. Diese betragen jeweils inklusive Mehrwertsteuer:

  • für Heizöl 71 Cent pro Liter (ct/l)
  • für Flüssiggas 57 ct/l
  • für Holzpellets 24 ct/kg
  • für Holzhackschnitzel 11 Cent pro Kilogramm (ct/kg)
  • für Holzbriketts 28 ct/kg
  • für Scheitholz 85 Euro je Raummeter
  • für Kohle und Koks 36 ct/kg

Online-Rechner kann voraussichtliche Erstattung anzeigen

80 Prozent der Kosten, die 2022 über eine Verdopplung der Referenzpreise hinausgingen, übernimmt der Bund. Wer seinen Erstattungsanspruch im Vorfeld berechnen möchte, kann zum Beispiel den Online-Rechner der Verbraucherzentralen nutzen.

Eine Sonderrolle nimmt Berlin ein: Hier gibt es den Zuschuss bereits, wenn die Preise mehr als 70 Prozent über den Referenzwerten lagen. Das Ratgeber-Portal Finanztip hat herausgefunden, dass diese Regelung einen enormen Unterschied machen kann. Wer etwa Ende Oktober seinen 2000-Liter-Heizöltank zu einem Preis von 1,70 je Liter befüllt hat, bekäme in Berlin einen Zuschuss von 788,80 Euro ausgezahlt, in allen anderen Bundesländern nur 448 Euro.

2000 Euro Erstattung sind je Haushalt möglich

Maximal erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller eines Privathaushalts 2000 Euro Unterstützung. Voraussetzung ist aber, dass die Entlastung mindestens 100 Euro beträgt. In einem Wohnhaus, in dem mehrere Haushalte von ein und derselben Heizungsanlage versorgt werden, steigt die Bagatellgrenze mit jeder Partei um 100, höchstens aber bis auf 1000 Euro an.

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In Wohneigentümergemeinschaften (WEG) oder vermieteten Mehrfamilienhäusern kann die WEG beziehungsweise der Vermieter Ansprüche geltend machen. Vermieter verpflichten sich mit Antragstellung, die erhaltene Förderung an die Mieter weiterzugeben. Mieterinnen und Mieter müssen daher selbst nicht tätig werden.

Wer die entsprechenden Rechnungen beisammen hat, kann seinen Antrag je nach Bundesland wie folgt stellen:

  • In Bayern ist der Antragstart zum 15. Mai geplant. Die Antragswebseite mit zusätzlichen Informationen erreichen Sie auch jetzt schon unter https://dpaq.de/LFV0i.
  • In Berlin pausiert das bereits Ende Januar gestartete Antragsverfahren aufgrund der Zusammenführung von Landes- und Bundesmodell derzeit. Laut einem Sprecher der zuständigen Investitionsbank sollen unter https://dpaq.de/7rMzG ab dem 26. Juni wieder Anträge gestellt werden können.
  • In Nordrhein-Westfalen schreibt das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung unter https://dpaq.de/ovbgQ, dass die Antragstellung "ab Mai 2023 ermöglicht werden kann".
  • Die übrigen 13 Bundesländer machen gemeinsame Sache. Unter https://dpaq.de/8Goei können Betroffene seit dieser Woche Anträge stellen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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