Ratgeber

Richterin entscheidet zu langsam Entschädigung wegen Trödelei

Weil die Richter für ihre Entscheidung zu lange braucht, hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg erstmals einer Klägerin eine Entschädigung zugesprochen. Eine Polizistin hatte gegen ihre Umsetzung in ein anderes Revier geklagt - musste aber mehr als zwei Jahre auf die Entscheidung warten. Sie bekommt rund 3000 Euro zugesprochen.

Langsamkeit kann Folgen haben.

Langsamkeit kann Folgen haben.

(Foto: REUTERS)

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat erstmals mit einem Urteil entschieden, dass ein Gerichtsverfahren vor einem Verwaltungsgericht  insgesamt unangemessen lang angedauert hat.

Damit dürfte erstmals in ganz Deutschland eine Entschädigung nach dem im Dezember in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren zugesprochen worden sein. Zumindest in der einschlägigen Datenbank der Gerichte habe es bislang keinen vergleichbaren Fall gegeben, sagte eine Gerichtssprecherin.

Nach Auffassung des Senats war die Verfahrensdauer mit mehr als zwei Jahren angesichts der geringen Komplexität der zu entscheidenden Sache nicht mehr angemessen. Die Entschädigungen für lange Verfahren waren vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Deutschland durchgesetzt worden. Mit einem zu langen Prozess werde das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren verletzt.

Die Höhe der Entschädigung berechnete sich aus der Verzögerung plus der Unkosten, die der Klägerin durch die späte Entscheidung - die letztendlich in ihrem Sinne ausging - entstanden waren. Das Gesetz sieht eine Entschädigung von in der Regel 1200 Euro pro Jahr Verzögerung vor.

In dem Fall hatte sich eine Polizeibeamtin gegen ihre Umsetzung in ein anderes Revierkommissariat gewandt. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde zwei Jahre nach Eingang der Klage abgeschlossen. Der Senat befand, dass angesichts der geringen Schwierigkeit bzw. Komplexität des Verfahrens eine Gesamtbearbeitungsdauer des Ausgangsrechtsstreits mit über zwei Jahren und dessen Bearbeitung in einzelnen Verfahrensstadien nicht mehr als angemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG anzusehen sei und erkannte der Polizeibeamtin eine Entschädigung zu.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte viele Jahre das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland beanstandet.

Quelle: ntv.de, dpa/awi

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