Urteil aus dem Verkehrsrecht Geblitzt: Kein Anspruch auf Hochglanzfoto
26.01.2024, 12:58 Uhr Artikel anhören
Zu schnell gefahren und geblitzt: Wenn der Fahrer in einem Firmenauto unterwegs war, kann sich dessen Ermittlung als schwierig erweisen - das Foto spielt dabei eine wichtige Rolle.
(Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn)
Zu schnell gewesen mit dem Firmenwagen - und zack: geblitzt. Das entsprechende Beweisfoto geht an die Firma zur Fahrerermittlung, doch der Geschäftsführer fordert ein Hochglanzbild. Zurecht?
Einen Anspruch auf ein Hochglanzfoto bei Geschwindigkeitsübertretung mit dem Firmenwagen gibt es nicht. Auch ist es nicht legitim, sich dabei allein auf das Foto zu beziehen. Das zeigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.:8 B 960/23), auf das der ADAC hinweist. Im Verfahren ging es um eine Geschwindigkeitsübertretung. Dabei wurde ein Firmenwagen eines Unternehmens geblitzt. Die Bußgeldstelle schickte daraufhin einen Anhörungsbogen und das Blitzerfoto an den Geschäftsführer der Firma.
Auf dem Foto war lediglich ein kleiner Bereich des Gesichts verdeckt, ansonsten soll die Qualität gut gewesen sein. Trotzdem behauptete der Unternehmer, den Fahrer nicht identifizieren zu können. Daher verlangte er nach einem Hochglanzfoto. Das übermittelte die Behörde nicht. Diese konnte zwar ohne die Angaben des Unternehmers den Fahrer nicht herausfinden. Doch verhängte sie kurz darauf die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs.
Gegen die Fahrtenbuchauflage wehrt sich der Unternehmer
Doch dagegen wollte sich der Unternehmer wehren. Seine Sicht der Dinge: Nicht er habe die Mitwirkung verweigert, sondern er hätte kein geeignetes Foto bekommen. Die Sache ging vor Gericht.
Ohne Erfolg. Denn das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Beschwerde zurück. Die Argumentation: Die Zweiwochenfrist wurde eingehalten, um den Unternehmer anzuhören. Nun wäre dessen Pflicht gewesen, den Personenkreis möglicher Fahrer für den betreffenden Tag zu recherchieren, aus denen sich für die Bußgeldbehörde Anhaltspunkte für zielgerichtete weitere Ermittlungen ergeben hätten.
Dazu sei nicht allein das Foto geeignet gewesen, sondern unterschiedliche Methoden. Außerdem war die Abbildung für das Gericht gut genug, um daran den Mitarbeiter zu identifizieren. Einen Anspruch auf einen Hochglanzabzug gibt es daher nicht, so das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi/dpa