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Urteil eines Sozialgerichts Hartz IV: Anspruch auf 20 FFP2-Masken pro Woche

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Her mit den FFP2-Masken.

(Foto: dpa)

Die Verwendung von FFP2-Masken ist auch eine Frage des Geldbeutels. Wer ohnehin schon als Hartz-IV-Empfänger arm dran ist, muss wenigstens nicht noch mehr auf Kosten der Gesundheit knapsen. Denn Jobcenter müssen ihnen kostenlose Masken zur Verfügung stellen oder den Regelsatz erhöhen.

Hartz-IV-Empfänger haben laut einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe Anspruch auf wöchentlich 20 FFP2-Masken - als Sachleistung durch das Jobcenter oder als Geldleistung in Form eines um 129 Euro erhöhten monatlichen Regelsatzes durch die Behörde. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21. Juni 2021 statt (Az.: S 12 AS 213/21 ER).

Laut Urteil hatte der Kläger einen besonderen Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken glaubhaft gemacht. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf sozialen Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können, befand das SG.

Nicht nur zur Befriedigung privater Bedürfnisse

Auf Alltagsmasken oder OP-Masken müssten sie sich nicht verweisen lassen. Diese seien für den Infektionsschutz vor Sars-Cov-2-haltigen Aerosolen etwa in der Straßenbahn, im Supermarkt, im Treppenhaus, im Wartezimmer - auch angesichts der Virusvarianten - nicht gut genug geeignet. Wer bei der Verrichtung alltäglicher Erledigungen trotzdem lediglich eine OP-Maske gebrauche und einen Mitmenschen mit dem lebensgefährlichen Virus anstecke, schädige eine andere Person an der Gesundheit und verstoße gegen das gesetzliche Verbot gefährlicher Körperverletzungen. Dieses verbotswidrige Verhalten sei auch nicht allein deswegen außerhalb von Krankenhäusern oder Pflegeheimen erlaubt, weil die Corona-Verordnung FFP2-Masken lediglich dort vorschreibe und andernorts OP-Masken genügen lasse.

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Zudem diene die Anerkennung individueller Mehrbedarfe an FFP2-Masken nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse, befand das Gericht. Sie bezwecke den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen. Dem Infektionsschutz werde ein Bärendienst erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich circa zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken bereitgestellt würden. Es sei davon auszugehen, dass wenige Personen bereit und fähig seien, fortlaufend zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, awi

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