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BGH urteilt zu WerkstattrisikoKaskoversicherte bleiben auf unnötige Werkstattkosten sitzen

09.09.2026, 20:12 Uhr
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Das Werkstattrisiko regelt, wer die Kosten trägt, wenn nach einem Unfall eine Werkstatt unnötige Reparaturen abrechnet. (Foto: picture alliance / dpa)

Kaskoversicherte müssen für überhöhte oder unberechtigte Werkstattkosten selbst aufkommen. Der Bundesgerichtshof urteilt: Versicherer zahlen nur das, was wirklich nötig ist.

Kaskoversicherer müssen für ungerechtfertigte Reparaturkosten einer Werkstatt nicht geradestehen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Damit bleibt das sogenannte Werkstattrisiko - also die Kosten für unnötige oder zu teuer abgerechnete Arbeiten - am Versicherungsnehmer hängen. Für eine Reparatur "erforderliche Kosten", wie sie ein Kaskoversicherer in der Regel übernimmt, umfassten keine Rechnungspositionen, die unangemessen, überflüssig oder unberechtigt sind, hieß es in der Begründung (Az.: IV ZR 235/25).

Und worum ging es im vorliegenden Fall?

Um Leistungen einer Voll- oder Teilkaskoversicherung beim Werkstattrisiko. Solche Versicherungen sichern im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung Schäden ab, die am eigenen Wagen zum Beispiel bei einem selbst verschuldeten Unfall entstehen.

Der BGH verhandelte im Fall einer Frau, die im Jahr 2020 mit ihrem Wagen in einen Unfall verwickelt war und von ihrer Vollkaskoversicherung bei der HUK24, einer Online-Tochter der HUK-Coburg, das Geld für die Reparatur zurückhaben möchte. Die Kaskoversicherung zahlte zwar, zog aber neben dem vereinbarten Selbstbehalt zusätzlich rund 390 Euro von der Gesamtrechnung ab. Dies begründete sie mit überhöhten Kosten der Werkstatt. Diese habe Positionen abgerechnet, die für die Instandsetzung des Unfallwagens nicht erforderlich gewesen seien. Dagegen zog die Frau vor Gericht und verlor in den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Heilbronn und unterlag nun auch vor dem BGH.

Juristisch strittig war, ob Grundsätze aus dem gesetzlichen Haftpflichtrecht auf das Kaskoversicherungsrecht anwendbar sind. Das verneinte der BGH nun deutlich. Im Haftpflichtrecht trägt nach geltender BGH-Rechtsprechung grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Damit soll verhindert werden, dass jemand, der nicht schuld an einem Unfall ist, auf solchen Kosten sitzenbleibt.

Was bedeutet Werkstattrisiko?

Das Werkstattrisiko regelt, wer die Kosten trägt, wenn nach einem Unfall eine Werkstatt unnötige Reparaturen abrechnet. Dazu zählen Arbeiten, die überteuert sind, fehlerhaft oder gar nicht durchgeführt, aber dennoch in Rechnung gestellt wurden. Solche Kosten dürfen im Haftpflichtrecht grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten gehen. Ob das auch für das Kaskoversicherungsrecht gilt, ist umstritten und wird nun vom BGH geprüft.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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