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Fitnessstudio geht leer aus Kein Beitrag für Muckibude wegen Lockdowns

Wenn eine vereinbarte Leistung nicht angeboten wird, kann dafür auch kein Geld verlangt werden.

Wenn eine vereinbarte Leistung nicht angeboten wird, kann dafür auch kein Geld verlangt werden.

(Foto: imago images/Andreas Gora)

Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Verbraucher dafür keine Entgelte zahlen. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg betrifft das auch Mitgliedschaften in Fitnessstudios, wenn diese wegen behördlich angeordneter Auflagen geschlossen bleiben müssen.

Laut der Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) dürfen Fitnessstudios keine Beiträge für Zeiten im Corona-Lockdown verlangen. Das Amtsgericht (AG) Hamburg hatte am 11. Juni 2021 zugunsten eines Mannes geurteilt, der Mitgliedsbeiträge für die Monate zurückgehalten hatte, in denen das Studio geschlossen war (Az.: 9 C 95/21).

Denn werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Verbraucher dafür keine Entgelte zahlen. Laut dem Urteil betrifft das auch Mitgliedschaften in Fitnessstudios, wenn diese wegen behördlich angeordneter Auflagen geschlossen bleiben müssen. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Betroffenen, hartnäckig zu bleiben und sich nicht von Inkassoschreiben einschüchtern zu lassen.

Keine Leistung, kein Geld, kein Inkasso

Vor Gericht gezogen war ein Kunde, der seine am 20. Februar 2018 begonnene dreijährige Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio fristgerecht zum 28. Februar 2021 gekündigt hatte, die Zahlung monatlicher Beiträge wegen des Corona-Lockdowns jedoch ab November 2020 einstellte. Er begründete dies damit, dass das Fitnessstudio aufgrund der Schließung keine Gegenleistung erbringe, er keinen Zugang zu den Geräten und anderen Angeboten des Studios habe. Ungeachtet der eindeutigen Rechtslage forderte ihn das Unternehmen zur Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge auf und erklärte, er würde Gutscheine über die entsprechende Summe erhalten. Als der Betroffene trotz Mahnung nicht zahlte, schaltete der Studiobetreiber ein Inkassobüro ein, um mehrere Hundert Euro einzuziehen.

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Das AG urteilte zugunsten des Verbrauchers und stellte fest, dass seitens des Fitnessstudios keine Forderung bestand, denn die Erbringung der vertraglichen Leistung wurde aufgrund der behördlich angeordneten Schließung unmöglich. Das Fitnessstudiomitglied war daher nicht zur Zahlung verpflichtet. Da keine Beiträge geleistet wurden, welche erstattet werden könnten, greife die sogenannte Gutscheinlösung in diesem Fall nicht.

"An den Grundsatz, keine Leistung, kein Geld' müssen sich Firmen auch in Corona-Zeiten halten. Gut, dass das Hamburger Gericht das noch einmal klargestellt hat", sagt Julia Rehberg von der VZHH. "Ein Inkassobüro einzuschalten, wenn die Mitgliedsbeiträge fürs Fitnessstudio trotz Schließung ausbleiben, ist gesetzwidrig und vor allem dreist!" Viele Menschen würden sich durch Inkassoschreiben einschüchtern lassen und am Ende doch Geld überweisen, obwohl sie nicht dazu verpflichtet seien. Die Verbraucherschützerin rät: "Nie vorschnell zahlen, sich schlaumachen und unabhängigen Rat einholen."

Quelle: ntv.de, awi

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