Ratgeber

Wenn Scharlatanen die Pleite droht Keine Galgenfrist für Abzocker

Wer eine teure Telefonnummer anruft, muss wissen, was das Ganze kostet. Wenn die Preisansage allerdings so lang ist, dass allein während der Wartezeit fast vier Euro draufgehen, gibt es dafür nur ein Wort: Abzocke. Die Bundesnetzagentur darf in solchen Fällen sofort die Nummern stilllegen.

Telefonanbieter müssen sagen, was ihr Service kostet. Das geht auch in wenigen Sekunden.

Telefonanbieter müssen sagen, was ihr Service kostet. Das geht auch in wenigen Sekunden.

(Foto: Rike, pixelio.de)

Ein Telefon-Dienstleister, der seine Kunden ganz offensichtlich auszutricksen versucht, muss sich nicht wundern, wenn die Bundesnetzagentur den Stecker zieht. Klagen nützt nichts, auch wenn durch die Abschaltung der Abzock-Nummern die gesamte wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet wird. Einer Grundgesetz-Beschwerde wegen vermeintlicher "Beschränkung der Berufsfreiheit" ist aussichtslos, wie aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht, das eine solche Klage nicht zur Entscheidung angenommen hat (Az. 1 BvR 1611/11).

Ein Auskunfts- und Weitervermittlungsdienst hatte den jeweiligen Telefonaten seiner Kunden zunächst nicht die obligatorische Preisansage vorangestellt. Als die Bundesnetzagentur das monierte, stellten die Betreiber ihren Telefonverbindungen einfach eine ellenlange Preisauflistung voran. Ein Zwangs-Vorspiel, das die Anrufer nicht nur durch die Dauer total verwirrte, sondern jedes Mal auch gleich mit 3,98 Euro noch vor Beginn des eigentlichen Gesprächs zu Buche schlug. Eine unbestreitbare Verbraucher-Abzocke, fand die Bundesnetzagentur und schaltete alle Nummern ab.

Verbraucher gehen vor

Zu Recht, wie die Verfassungsrichter in oberster und letzter Instanz entschieden. "Das deutsche Telekommunikationsgesetz ordnet nicht von ungefähr den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen alle telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen der Bundesnetzagentur an", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der Deutschen Anwaltshotline.

Verbraucherinteressen gingen vor das beschränkte wirtschaftliche Interesse der klagenden GmbH, ihren abstrusen Auskunfts- und Weitervermittlungsdienst vorläufig weiterhin anbieten zu dürfen.

Quelle: ntv.de, ino

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