Arbeitgeber muss nicht zahlen Keine Schrippen für Betriebsrat
18.09.2012, 15:43 UhrDer Arbeitgeber muss damit leben, dass sich ein Betriebsrat gründet und tagt - verköstigen muss er ihn allerdings nicht, urteilt ein Gericht.
Arbeitgeber müssen die Verpflegungskosten für Betriebsversammlungen nicht tragen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Verhandelt wurde ein Fall, bei dem der Betriebsrat eines Textilunternehmens, der 55 Mitarbeiter beschäftigt, den Arbeitgeber gebeten hatte, die Verpflegungskosten für eine Betriebsversammlung zu übernehmen. Der Betriebsrat besteht aus drei Mitgliedern.
Der Arbeitgeber lehnte jedoch ab, die rund 40 Euro zu zahlen. Zu Recht, urteilten die Richter: Nach ihrer Ansicht besteht für Arbeitgeber keine Pflicht, die Auslagen zu erstatten. Die Bewirtung stehe nicht in direktem Zusammenhang mit den Aufgaben des Betriebsrats. Kosten müssten nur dann übernommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit den Aufgaben eines Betriebsrates stünden. Es zähle nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Kostenerstattungsanspruch weder aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 40, 44 BetrVG) noch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 Bürgerliches Gesetzbuch) abzuleiten sei.
Außerdem müsse der Betriebsrat eine Betriebsversammlung so planen und durchführen, dass keine vermeidbaren Kosten anfielen. Insbesondere gehöre es nicht zu den gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsrats, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten.
Der Erschöpfung der Teilnehmer könne der Betriebsrat auch dadurch vorbeugen, dass er angemessene Pausen ansetze. Hier hätten die Mitarbeiter außerdem Gelegenheit, sich selbst mit Getränken und Snacks zu versorgen. Deren Einnahme während einer Unterbrechung der Arbeitstätigkeit zähle für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Lebensführung, so die Richter.
Quelle: ntv.de, awi/dpa