Ratgeber

Anbieter- und Nachfragewettbewerb Kitas sind steuerpflichtig

Gemeinden und Städte in Deutschland müssen laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs für ihre Kindertagesstätten Steuern zahlen. Demnach unterliegen die Kindergärten als gewerbliche Betriebe genauso der Steuerpflicht wie private Betreiber, urteilt das oberste deutsche Steuergericht.

Anbieter- und Nachfragewettbewerb

Anbieter- und Nachfragewettbewerb

(Foto: picture alliance / dpa)

Betreibt eine Gemeinde eine Kindertagesstätte (Kita), um dadurch den sozialgesetzlichen Anspruch von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen zu erfüllen, dann handelt es sich hierbei regelmäßig um einen sogenannten Betrieb gewerblicher Art, der der Körperschaftsteuer unterfällt. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Das Finanzgericht Düsseldorf als Vorinstanz sah in Kindertagesstätten einen steuerfreien Hoheitsbetrieb. Anders als das Finanzgericht beeindruckte den Bundesfinanzhof jedoch der sozialpolitische und sozialrechtliche Förderungsauftrag nicht. Für ausschlaggebend hält er vielmehr, dass die kommunalen Kindertagesstätten in einem "Anbieter- und Nachfragewettbewerb" zu anderen Kindertagesstätten stehen, insbesondere auch solchen, die von privaten Leistungsträgern betrieben werden.

Angesichts dessen sei das Betreiben von Kindertagesstätten nicht der öffentlichen Hand "eigentümlich" und vorbehalten. Auch dass die Einnahmen der kommunalen Kindertagesstätten aus den Elternbeiträgen resultierten und sie sich auch aus diesen Beiträgen finanzierten, ändere daran nichts. Demnach gebe es gebe es keinen Grund, die kommunalen Kindertagesstätten steuerlich zu bevorzugen, urteilte das Gericht.

Im verhandelten Streitfall ging es um die Kindertagesstätten einer Stadt in Nordrhein-Westfalen. Geklagt hatte eine kreisfreie Kommune, welche als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eigene Kindertagesstätten (Kindergärten) unterhält. Die Mehrzahl der Kindergärten im Stadtgebiet werden von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben.

Das Streitjahr war 2005. Der Entscheidung kommt naturgemäß aber Bedeutung für entsprechende Einrichtungen in allen Bundesländern zu. Dies Bedeutung des Urteils wird weiter zunehmen, wenn der Förderungsanspruch vom 1. August 2013 an wie geplant auf Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an ausgedehnt werden sollte.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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