Nintendo klagt vorm EuGH Konsolen-Hacks können legal sein
23.01.2014, 16:54 UhrAuf Nintendos Konsolen laufen nur original Nintendo Spiele. Die Firma PC Box verkauft gehackte Geräte, mit denen man auch andere Inhalte abspielen kann. Nintendo will das verbieten - hat aber schlechte Karten.
Eine Software, die Schutzsysteme von Spielkonsolen knackt, kann rechtmäßig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt. Im konkreten Fall geht es um technische Hürden, die der Spiele-Spezialist Nintendo in seine Geräte einbaut. Sie sollen das Abspielen von Raubkopien verhindern, gleichzeitig machen sie aber auch eine Nutzung von Spielen und Programmen anderer Hersteller unmöglich. Und daran stößt sich der Europäische Gerichtshof: Vorkehrungen, um das Urheberrecht zu schützen, seien nach EU-Recht zwar zulässig. Sie müssten aber verhältnismäßig sein. Eine technische Umgehung des Schutzes zu anderen Zwecken könne demnach erlaubt sein (Rechtssache C-355/12).
Nintendo hatte vor einem italienischen Gericht gegen die Firma PC Box geklagt. Diese vertreibt Nintendos mobile DS-Konsole sowie die stationäre Wii – allerdings mit spezieller Ausstattung. Auf den Konsolen befindet sich eine Software für Zusatzgeräte von PC-Box. Diese Zusatzgeräte umgehen die Schutzcodierungen, mit denen Nintendo seine Konsolen versieht. Nintendo will durch das Erkennungssystem verhindern, dass auf den Geräten illegale Spielekopien laufen. Allerdings werden damit nicht nur Raubkopien blockiert, sondern auch alle anderen Inhalte, die nicht von Nintendo stammen.
Übers Ziel hinausgeschossen?
Die italienischen Richter reichten den Fall an ihre EU-Kollegen weiter, um zu klären, wie weit der Urheberrechtsschutz geht. Das EU-Gericht stellte nun zunächst klar, dass Videospiele eigenen schöpferischen Wert besitzen und damit urheberrechtlich geschützt sind. "Wirksame technische Maßnahmen" gegen Raubkopien seien deshalb erlaubt.
Allerdings geht es bei den PC Box-Geräten nicht unbedingt um die Umgehung von Urheberrechten. Zwar lassen sich auf ihnen auch Raubkopien abspielen – aber auch andere Medien wie Filme, Videos und MP3-Dateien. Und deren Sperrung sei möglicherweise unverhältnismäßig, fand der EuGH. Nintendo könne zwar die eigenen Spiele schützen, aber nicht einfach andere Verwendungszwecke verbieten, die das Urheberrecht gar nicht betreffen.
Die Frage, ob die beiden Funktionen voneinander zu trennen sind, hat der EuGH aber nicht beantwortet – das muss jetzt wieder das italienische Gericht prüfen. Es soll dabei auch untersuchen, ob andere Schutzmaßnahmen mit geringeren Beeinträchtigungen für Nutzer in Frage kämen. Entscheidend dürfte bei der Urteilsfindung auch sein, wie die PC Box-Geräte tatsächlich verwendet werden. Wenn die Nutzer ihre Geräte tatsächlich häufig für Abspielen von Raubkopien verwenden, hat Nintendo gute Karten.
Quelle: ntv.de, ino/dpa