Ratgeber

Urteil aus dem Arbeitsrecht Kündigung muss wirksam unterschrieben sein

Aus dem Schriftformerfordernis folgt, dass ein Kündigungsschreiben richtig unterschrieben werden muss.

Aus dem Schriftformerfordernis folgt, dass ein Kündigungsschreiben richtig unterschrieben werden muss.

(Foto: imago stock&people)

An ein Kündigungsschreiben werden gewisse Formanforderungen gestellt. Dies dient dazu, dass Rechtssicherheit entsteht, und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit möglich ist.

Ist eine Kündigung nicht richtig unterschrieben, kann sie unwirksam sein. Denn zu einer wirksamen Kündigung gehört auch eine echte Unterschrift. Dieses Schriftformerfordernis wird nicht dadurch erfüllt, dass jemand eine schriftliche Kündigung mit einer Paraphe unterzeichnet. Auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Juni 2022 (AZ: 17 Sa 1400/21) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem Fall ging es um die Wirksamkeit von zwei Kündigungsschreiben. Diese enthielten in der Unterschriftenzeile maschinengeschriebene Namen. Über diesen Namen stand ein handschriftliches Zeichen, welches aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand. Der gekündigte Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass ein Verstoß gegen die Schriftform von Kündigungsschreiben vorliege.

Unterschrift soll Rechtssicherheit gewähren

Mit Erfolg. Das Gericht erklärte die Kündigungen für unwirksam. In der Folge bleibt der Kläger bis zu einer möglichen neuen ordnungsgemäßen Kündigung angestellt.

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Aus dem Schriftformerfordernis folgt, dass ein Kündigungsschreiben richtig unterschrieben werden muss. Es muss also eine volle Unterschriftsleistung erfolgen. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Paraphe ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend.

Eine senkrecht verlaufende Linie und ein kurzer wellenartige Auslauf wie im vorliegenden Fall reicht nicht aus. Dies hätte allenfalls ein einzelner Buchstabe sein können, jedoch nicht die Wiedergabe eines Namens mit zwölf Buchstaben. Das Schriftzeichen war lediglich 1 - 1,5 cm lang. Die tatsächliche Unterschrift auf anderen Dokumenten wies jedoch eine Länge von 3 - 3,5 cm auf. Für das Gericht war klar, hier handelt es sich um eine Paraphe, selbst wenn man einen großzügigen Maßstab anlegen würde.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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