Ratgeber

Hinterbliebenenrente Lebens- nicht gleich Ehepartner

Die Bezirksärztekammer Koblenz hat dem Lebenspartner eines verstorbenen Arztes nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht keine Hinterbliebenenrente gewährt. Das geht aus einem Urteil des Gerichts hervor.

Darin heißt es, die Satzungsbestimmung der Kammer, dass nur Ehegatten, nicht aber Lebenspartner von Mitgliedern einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot. Auch ein Verstoß gegen Bundes- oder Europarecht liege in diesem Fall nicht vor (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 27.06).

Das Gericht wies mit der Entscheidung die Klage eines Mannes ab, der mit einem einst selbstständigen, bei der Bezirksärztekammer versicherten Arzt zusammengelebt hatte. Nach dem Tod des Arztes hatte der Partner eine Hinterbliebenenrente beantragt, was die Bezirksärztekammer jedoch ablehnte, weil laut Satzung nur ein Ehegatte anspruchsberechtigt sei. Diese Regelung könne nicht auf Lebenspartner übertragen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, es sei zulässig, die Ehe wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber der Lebenspartnerschaft zu bevorzugen. Ein Satzungsgeber dürfe sich an der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ehen und Lebenspartnerschaften orientieren. Er müsse aber nach angemessener Zeit prüfen, ob sich die Versorgungssituation von überlebenden Ehepartnern und Lebenspartnern in der Wirklichkeit annäherten und sich deshalb die Notwendigkeit ergebe, die Satzung anzupassen.

Quelle: ntv.de

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