Ratgeber

Bei Gewinnen und Fahrlässigkeit Mehr Rechte für Versicherte

Zu Beginn dieses Jahres ist das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten, und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ist damit zufrieden: "Wir haben gedacht, wir müssen es nicht nur überarbeiten - wir müssen es ganz neu machen", sagt sie. Und weiter: "Wir müssen das Gesetz an die Gegebenheiten der Zeit anpassen und vor allem die Rechte der Verbraucher berücksichtigen. Deswegen bekommen die Verbraucher zahlreiche neue Rechte."

Beratungen protokollieren

Welche Rechte das sind und wie sie genutzt werden können, wissen zum Beispiel Berater vom Bundesverband der Versicherungsberater. Sie verkaufen keine Versicherungen, sondern erteilen unabhängig Rat und kassieren dafür ein Honorar. Einer von Ihnen ist Peter Schütt. Für eine der wichtigsten Neuerungen hält er die Tatsache, dass die Versicherer jetzt verpflichtet sind, die Inhalte des Beratungsgesprächs schriftlich zu protokollieren.

Dies habe für den Kunden einen ganz wesentlichen Vorteil, findet er, denn dann könne der Kunde leichter eine Falschberatung nachweisen. "Der Versicherer muss die Ziele und Wünsche des Kunden erfragen", erklärt er. "Wenn diese dann in seiner Empfehlung für eine Versicherung nicht berücksichtigt werden und das ist dokumentiert worden, dann kann der Kunde Schadenersatzansprüche leichter durchsetzen."

Überschussbeteiligung und umgelegte Kosten

Bei Lebensversicherungen müssen die Versicherer ab sofort die Kosten für den Vertragsabschluss auf fünf Jahre umlegen. Dies wirkt sich dann positiv aus, wenn ein Vertrag schon nach kurzer Zeit vorzeitig gekündigt wird, was immerhin die Hälfte aller Vertragsnehmer tut. Bisher bekam man oft nichts, weil das eingezahlte Geld in den ersten zwei Jahren für Gebühren ausgegeben wurde.

Zudem gibt es ab sofort fixe Ansprüche auf Überschüsse. Ein Beispiel: Beim Vertragsabschluss einer Lebensversicherung wird dem Kunden ein Garantiezins von 2,25 Prozent zugesagt. Die Versicherer legen das Geld des Kunden am Kapitalmarkt an und erzielen hier einen Zins von 4,5 bis fünf Prozent. "An diesem Überschuss muss der Kunde nun mindestens zu 90 Prozent beteiligt werden", so Peter Schütt.

Versicherungsvertrag auch bei grober Fahrlässigkeit

Auch bei den Sachversicherungen gibt es Neues. Vor allem in Fällen, die durch „grobe Fahrlässigkeit" verursacht wurden. "Grob fahrlässig handelt, wer ganz offensichtliche Sorgfaltspflichten außer acht lässt", sagt Rechtsanwalt Sebastian Geiseler-Bonse und nennt einige Beispiele: "Wer zum Beispiel Adventskerzen brennen lässt und die Wohnung verlässt, wer das Fenster auf Kipp stehen lässt, wenn er in den Urlaub fährt, oder wer über Rotlicht oder ein Stoppschild fährt, handelt grob fahrlässig."

Nach altem Recht erhielt ein Versicherter, dessen Verhalten als grob fahrlässig bewertet wurde, von seiner Versicherung keine Leistung. Nach der neuen Regelung wird in diesem Fall die Schwere des Versäumnisses festgestellt, der Versicherer muss dann zumindest anteilig zahlen. Mit anderen Worten: Auch bei grober Fahrlässigkeit muss eine Versicherung, anders als früher, einen Beitrag leisten.

Allerdings gilt das neue Versicherungsversorgungsgesetz noch nicht für jeden, sondern nur für diejenigen, die jetzt einen Vertrag neu abschließen. Für Bestandskunden gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Spätestens ab 1.Januar 2009 gilt das Gesetz somit für alle.

Quelle: ntv.de

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