Frage aus dem ArbeitsrechtMobile Office: Darf ich aus dem Zug arbeiten?

Arbeiten unterwegs? Das geht – solange der Arbeitgeber zustimmt und sensible Daten geschützt bleiben. Welche Regeln für Meetings und Datenschutz im Zug gelten, erklärt ein Fachanwalt.
Homeoffice beschreibt das Arbeiten von Zuhause. Beim mobilen Arbeiten hingegen gibt es keinen eindeutigen Arbeitsplatz. In der Theorie kann dann von überall gearbeitet werden, doch ist das auch wirklich so? Und schließt das dann auch das Arbeiten in Verkehrsmitteln wie der Bahn oder dem Bus ein?
"Beim mobilen Arbeiten kann von dort aus gearbeitet werden, wo man sich gerade aufhält", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das beinhaltet auch das Arbeiten von unterwegs. Wer also während einer Bus- oder Bahnfahrt arbeiten möchte, darf das grundsätzlich auch, sofern der Arbeitgeber das vertraglich nicht ausgeschlossen hat.
Achtung vor fremden Blicken
Wer mobil in der Öffentlichkeit arbeitet, ist verpflichtet, auch unterwegs darauf zu achten, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt wird. Sind Dokumente oder Informationen auf dem Bildschirm auch für andere sichtbar, ist das etwa ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, so Meyer. Es muss also gewährleistet werden, dass außenstehende Personen keinen Einblick in das Display des Arbeitsgerätes haben.
Schwierig wird es auch bei Meetings. In diesem Fall ist das Arbeiten aus dem Zug nur schwer regelkonform möglich, sofern man selbst sprechen muss. Denn: Niemand sollte im Umfeld in der Lage sein, den Inhalt des Meetings zu hören. Es sind aber nicht nur persönliche Daten, die zum Problem werden können. Genauso sensibel können auch Unternehmensdaten sein. Meistens gebe es dazu im Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitsklausel, so der Fachanwalt. Die untersagt es, nicht allgemein bekannte geschäftliche Angelegenheiten nach außen hin preiszugeben.
Um solches Verhalten zu unterbinden, haben Arbeitgeber oftmals Bestimmungen zum Datenschutz oder Richtlinien zur Informationssicherheit, die Beschäftigte besonders beim mobilen Arbeiten beachten müssen. So können zum Beispiel Blickschutzfolien oder Software-Lösungen vorgeschrieben werden, die Bildschirminhalte vor den Blicken Dritter schützen.
Wer gegen datenschutzrechtliche Vorgaben des Arbeitgebers verstößt, muss unter Umständen - immer abhängig von den Umständen des Einzelfalls - arbeitsrechtliche Konsequenzen in Kauf nehmen. Die können von einer Abmahnung bis hin zur (fristlosen) Kündigung reichen.
Wichtig: Mobiles Arbeiten ist wie Homeoffice nie automatisch erlaubt. Der Arbeitgeber kann hierzu Regeln festlegen, zum Beispiel per Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).