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Freiheitsstrafe möglich Nebeneinkünfte beim Finanzamt verschweigen? Ganz schlechte Idee

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Achtung: Wer vergisst, in der Steuererklärung relevante Einnahmen anzugeben, riskiert empfindliche Strafen.

Achtung: Wer vergisst, in der Steuererklärung relevante Einnahmen anzugeben, riskiert empfindliche Strafen.

(Foto: picture alliance/dpa/dpa-tmn)

Öfter mal etwas bei Ebay verkauft, hin und wieder Freunden geholfen und eine Aufwandsentschädigung erhalten? Dann gehören diese Einnahmen oft in die Steuererklärung. Versäumnisse werden harsch vom Finanzamt geahndet.

Machen Sie mit Ebay-Verkäufen mehr als 600 Euro Gewinn pro Jahr? Oder haben Sie Nebeneinkünfte - etwa aus Vermietung oder Verpachtung -, die die Grenze von 410 Euro pro Jahr übersteigen? Dann sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und entsprechende Eintragungen vorzunehmen. Dabei sollten Sie unbedingt die Abgabefristen beachten, weil sonst gegebenenfalls Verspätungs- und Säumniszuschläge samt Zinsen fällig werden können.

Wer vergisst, in der Steuererklärung relevante Einnahmen anzugeben, riskiert empfindliche Strafen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Bei falschen oder unvollständigen Angaben, die Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern einen Steuervorteil verschaffen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldbuße. Schon der bloße Versuch dessen ist strafbar.

Es drohen hohe Bußgelder

Verschärft wird die Strafe, wenn Steuern in einem besonders großen Ausmaß nicht gezahlt wurden. Dann kann der Strafrahmen von einem halben Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug betragen, so der Steuerzahler-Bund. Leichtfertige Verstöße stellen immerhin noch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden können.

"Wer rechtzeitig unrichtige Angaben berichtigt, bevor ein Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde, kann der Strafe entgehen", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das geht, insbesondere bei schwerwiegenden Fällen, nur im Rahmen der Selbstanzeige und unter strengen Voraussetzungen. Entscheidend ist zum Beispiel, dass die Angaben in der Selbstanzeige vollständig sind und alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen. Zudem müssen offene Steuern zuzüglich eines möglichen Zuschlags rechtzeitig nachgezahlt werden.

Fehler des Finanzamtes

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Und was, wenn sich das Finanzamt zugunsten des Steuerzahlers geirrt hat? Dann kann er unbesorgt sein. Vorausgesetzt, die eingereichte Steuererklärung war richtig und vollständig. Eine Pflicht dazu, den Fehler anzuzeigen, gibt es hier nicht. Und insofern droht auch keine Strafe. Davon abgesehen hat das Finanzamt unter bestimmten Umständen aber die Möglichkeit, seinen Fehler zu korrigieren - auch nach Ablauf der Einspruchsfrist.

Vergisst der Steuerzahler hingegen, steuermindernde Angaben zu machen, tut er wiederum gut daran, diese innerhalb der Einspruchsfrist anzugeben und die entsprechenden Belege nachzureichen. Denn nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides ist die Frist verstrichen. Dann können keine nachträglichen Angaben mehr berücksichtigt werden.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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