Ende mit der Freiwilligkeit?Rentenerhöhung: Für viele wird die Steuererklärung Pflicht

Ab dem 1. Juli gibt es für Rentner mehr Geld - bedeutet für einige von ihnen, dass sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Wer also bisher nicht zur Abgabe verpflichtet war, könnte es jetzt werden.
4,24 Prozent mehr: Ab dem 1. Juli haben Rentnerinnen und Rentner durch die Rentenanpassung ganz automatisch höhere Einkünfte. Das kann dazu führen, dass man als Ruheständler künftig den Grundfreibetrag überschreitet. Auch wenn man bisher keine Steuererklärung abgeben musste, kann diese somit zur Pflicht werden. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Fragen und Antworten zum Thema:
Grundfreibetrag gilt als Grenze
Grundsätzlich gilt: Wer Rente bezieht, ist steuerpflichtig. Eine Steuererklärung muss er oder sie allerdings erst dann abgeben, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte, wozu auch die gesetzliche Rente gehört, höher sind als der Grundfreibetrag. Dieser liegt 2025 bei 12.096 Euro, für 2026 wurde er auf 12.348 Euro erhöht.
Gleichzeitig werden bestimmte Beträge abgezogen, etwa der Rentenfreibetrag. Dieser ist für jeden Rentner und jede Rentnerin unterschiedlich, weil er auf Basis der Jahresrente im ersten vollen Bezugsjahr berechnet wird. "Dieser Betrag bleibt dann in den Folgejahren unverändert", sagt Annemarie Reiff vom BVL. "Spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig."
Die Summe der jährlichen Rentenzahlungen allein sagt aber noch nichts über eine mögliche Abgabepflicht aus. Vielmehr müssen Rentnerinnen und Rentner sämtliche Einkünfte, die sie über das Jahr erzielen, zusammenrechnen. Also neben der Rente zum Beispiel auch etwaige Einkünfte aus Vermietungen, Kapitalanlagen oder einer Selbstständigkeit.
Von dieser Summe ziehen Ruheständler dann sämtliche steuerrelevanten Beträge, die im betreffenden Jahr angefallen sind, ab. Dazu gehören zum Beispiel:
der individuelle Rentenfreibetrag
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
außergewöhnliche Belastungen, etwa für Brillen, Zahnersatz, Arzneimittel oder Unterhaltszahlungen
ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro
eine Sonderausgabenpauschale in Höhe von 36 Euro
ein möglicher Behinderten-Pauschbetrag
Spenden
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Das Ergebnis daraus ist das zu versteuernde Einkommen. Liegt es oberhalb des geltenden Freibetrags, kommen Ruheständler nicht um eine Steuererklärung herum.
Testweise bei Elster eintragen
Um herauszufinden, ob man eine Steuererklärung abgeben muss, rät die BVL-Expertin, das zum Beispiel mit dem Online-Finanzamt Elster oder einem Steuerprogramm zu überprüfen. Hier werden alle Einnahmen und abziehbaren Beträge eingetragen.
"Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, besteht Abgabepflicht", sagt Annemarie Reiff. Auch zum Beispiel bei Lohnsteuerhilfevereinen können sich Rentner und Rentnerinnen beraten lassen.