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Für den eigenen Bedarf Die Rechtslage bei Kündigungen

Eine Mietwohnung gehört in den Grossstädten mittlerweile zu den begehrtesten Dingen. Der Wohnungsmarkt ist angespannt. Darum suchen viele Interessenten nicht mehr nach einer Mietwohnung sondern wollen gleich eine Immobilie kaufen - zur Not auch mit einem bestehenden Mieter. Denn schließlich hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Aber ganz so einfach ist es dann noch wieder nicht.

Böse Überraschungen kommen immer noch oft per Brief. Zum Beispiel Post vom Vermieter : “Ich bin der neue Eigentümer. Bitte räumen Sie die Wohnung zum Monatsersten.“ Oder:  “Da Sie die Miete nach der Modernisierung sowieso nicht zahlen können, müssen wir Ihnen leider kündigen.“

 Die Mietervereine sammeln solche Stilblüten von Kündigungsschreiben. Sie sind unberechtigt und unwirksam. Laut den geltenden Gesetzen kann ein Vermieter nur aus einem einzigen Grunde ein Mietverhältnis vorzeitig beenden - Eigenbedarf. Doch der muß genau begründet sein, weiß Norbert Schönleber vom Deutschen Anwaltsverein: “Zum Beispiel muss es im Kündigungsschreiben angegeben werden, warum der Eigenbedarf besteht. Also nicht nur Eigenbedarf für meinen Sohn, sondern beispielsweise für meinen Sohn, der jetzt geheiratet hat, dessen Frau ein Kind bekommt, und der noch in seinem kleinen Kinderzimmer wohnt.“

 Doch die Mietervereine kritisieren, daß oft der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist:  “Manche Vermieter schieben den Eigenbedarf vor,  um auf diese Weise einen ihnen unliebsamen Mieter loszuwerden. Oder beispielsweise, um eine Wohnung, die leer ist, höherpreisig verkaufen zu können als mit lebendem Inventar, sprich mit einem bestehenden Mietverhältnis.“

Eigenbedarf oft vorgeschoben

Gerade in Großstädten ist der Wohnungsmangel groß. Wer keine Mietwohnung findet, sucht deshalb oft nach einer Eigentumswohnung. Doch bevor der neue Eigentümer selber einziehen kann, können Jahre vergehen. Rechtsanwalt Norbert Schönleber erklärt die Rechtslage: “Wir haben zunächst mal die ganz regulären Kündigungsfristen, je nach Wohndauer zwischen drei und neun Monaten. Wenn wir den besonderen Fall haben, daß eine bestehende Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, haben wir eine Sperrfrist, die also regional unterschiedlich ist, bis zu acht Jahren dauern können.“

Doch selbst wenn eine Kündigung rechtens ist, kann der Mieter seinen Auszug noch hinauszögern oder gar ganz verhindern. Und zwar wenn die Räumung eine unzumutbare Härte darstellen würde: “Klassiker ist zum Beispiel eine sehr lange Wohndauer von mehreren Jahrzehnten, hohes Lebensalter, Erkrankungen, Prüfungen oder Schwangerschaften, die einen Umzug zumindest teilweise verhindern. Auch eine erhebliche Verwendung auf die Mietsache können ein Grund sein. Da hat also die Rechtsprechung einen ganzen Katalog an Gründen herausgearbeitet.“

Eine Möglichkeit bleibt den Eigentümern an eine leere Wohnung zu kommen. Sie können dem Mieter den Auszug mit einem Handgeld schmackhaft machen. In Ballungsgebieten ist dies regelmäßige Praxis. Die Höhe der Prämie ist frei verhandelbar.

Quelle: ntv.de

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