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Wann gibt es Extra-Frei? Regelungen beim Sonderurlaub

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Sonderurlaub! Hört sich erst mal schön an, zumindest für den Arbeitnehmer. Denn der ist manchmal von der Pflicht fürs Geld auch zu Arbeiten, befreit und bekommt weiter seinen Lohn , auch, wenn er nichts tut. Wie sieht es genau aus, bei Hochzeit, Todesfällen oder auch Gerichtsterminen? Hier unser Wegweiser durch den Sonderurlaubsdschungel…

Über vierzig Millionen Deutsche eilen täglich an ihre Arbeitsplätze. Im Durchschnitt fehlt jeder Mitarbeiter nur 12 Tage im Jahr wegen Krankheit. Doch es gibt Fälle, in denen Mitarbeiter Anspruch auf Sonderurlaub haben, wie Johannes Schipp vom Deutschen AnwaltVerein (DAV) erläutert: "Wenn der Mitarbeiter unverschuldet für kurze Zeit nicht arbeiten kann, dann muss der Arbeitgeber unter Vergütungsfortzahlung ihn freistellen."

Hochzeit

Für viele Menschen ist dies der schönste Tag in ihrem Leben, oder wenigstens einer der schönsten Momente. Doch ist eine Hochzeit ein Grund für Sonderurlaub mit Lohnfortzahlung?

"Wenn ich selber heirate, dann kann ich den Tag so wählen, dass der Arbeitgeber mich nicht freistellen muss. Es ist ja meine eigene Entscheidung, wann ich das mache. Wenn Kinder heiraten - ich denke, das wird schon schwierig sein. Ich fürchte da wird der Arbeitnehmer Urlaub nehmen müssen.", so Johannes Schipp.

Trauerfälle

Zu den unvermeidlichen Lebensereignissen gehören auch Trauerfälle im engen Freundes- oder Familienkreis. Sie treffen die Menschen meist unvorbereitet, also ein Grund für Arbeitsbefreiung?

"Wenn der Vater stirbt, ein Kind stirbt - dann ist von Gesetzes wegen schon ein solcher Freistellungsanspruch da. Da ist zu überlegen, wieviel Zeit ist denn erforderlich, um so einen Trauerfall abwickeln zu können. Das werden ein bis zwei Tage sein, im Extremfall auch mal drei Tage.", so Johannes Schipp vom DAV.

Gerichtstermin

Täglich erhalten viele Menschen eine Ladung zum Gericht. Zum Beispiel als Zeuge in einem Prozess. Solche Ladungen sind verpflichtend. Muss der Chef einem Mitarbeiter also hierfür Sonderurlaub gewähren?

"Die Ladung als Zeuge ist sicherlich ein Grund, um von der Arbeit befreit zu werden. Aber den Arbeitgeber kostet das in der Regel nichts, weil dafür ja eine Zeugenentschädigung gesetzlich vorgesehen ist.", erklärt Johannes Schipp.

Wetterkapriolen

Besonders im Winter ist der Weg zur Arbeit zuweilen ein Hindernislauf. Die Straßen zugeschneit und vereist. Johannes Schipp glaubt dennoch nicht, dass solche Wetterkapriolen ein Grund zur Arbeitsbefreiung sind: "Das ist ein Grund, wo ich ihnen klar sagen würde, nein. Der Arbeitnehmern muss ich über solche Dinge rechtzeitig informieren, dann muss er halt früher aufstehen. Da ist der Arbeitgeber nicht in der Pflicht."

Wohnungseinbruch

Anders sieht es aus, wenn in die eigene Wohnung eingebrochen wurde. Polizei und Versicherung müssen verständigt werden: "Solche unerwarteten Ereignisse, die der Arbeitnehmer ja auch gar nicht beeinflussen kann, sind sehr wohl geeignet, den Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung auszulösen. Also in dem Fall wird der Arbeitgeber jedenfalls für die Zeiträume Lohnfortzahlung leisten müssen, die der Arbeitnehmer braucht, um seine Dinge vernünftig geregelt zu haben.", erläutert Johannes Schipp.

Arztbesuch

Die Wartezimmer bei vielen Fachärzten sind voll. Einen Termin zur Untersuchung oder Behandlungen zu bekommen, ist oft schwierig. Muss also der Chef in so einem Fall auf seine Mitarbeiter verzichten?

"Beim Arztbesuch kommt es darauf an. Wenn es ein wirklich nicht verschiebbarer Termin ist, dann darf der Arzt auch während der Arbeitszeit besucht werden, und der Arbeitgeber wird Lohnfortzahlung leisten müssen. Wenn ich das aber durch eigene Gestaltungsmöglichkeiten, zum Beispiel Gleitzeit, dies hinbekommen kann, dass der Besuch nicht in der Arbeitszeit stattfindet, dann ist der Arbeitgeber nicht dran.", erklärt Johannes Schipp.

In vielen Unternehmen ist der Sonderurlaub großzügig geregelt. Man kann sich hierüber zum Beispiel beim Betriebsrat erkundigen.

Quelle: ntv.de

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