Nach BGH-Sparkassen-Urteil So fordern Sie Gebühren zurück
13.09.2017, 14:30 Uhr
(Foto: imago/RelaXimages)
Verschiedene von den Sparkassen erhobene Gebühren hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Wer diese in der Vergangenheit leisten musste, sollte nun handeln und zu Unrecht bezahltes Geld zurückholen.
Nach dem gestrigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Sparkassen von ihren Kunden für diverse Dienstleistungen keine Extra-Gebühren verlangen (Az.: XI ZR 590/15). Unter anderem wurde so der Sparkasse Freiburg untersagt, ein Entgelt für die Unterrichtung über die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand, die Aussetzung eines Dauerauftrags und die Streichung einer Wertpapierorder zu erheben.
Die hierauf basierenden vorformulierten Entgeltklauseln sind unwirksam, da sie Tätigkeiten umfassen, zu der die jeweilige Sparkasse per Gesetz verpflichtet ist. Außerdem sind diese nicht an den tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet, befand der BGH.
Mit diesem Urteil im Rücken können nun betroffene Sparkassenkunden bisher geleistete Gebühren von den Geldinstituten zurückfordern. Dies gilt auch für Kunden anderer Sparkassen, welche die untersagten Klauseln zur Gebührenerhebung verwendet haben. Dies berichtet die Stiftung Warentest.
Die Verjährung setzt dabei drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Gebühren von der Sparkasse gefordert wurden. Kunden können somit jetzt noch alle seit 1. Januar 2014 zu Unrecht geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Zuvor sollten sie deshalb ihre Kontoauszüge auf die rechtswidrigen Gebühren überprüfen.
Per Gesetz sind die Sparkassen als öffentlich-rechtliche Körperschaften eigentlich dazu verpflichtet, von sich aus alle Konten zu überprüfen und gegebenfalls eine Erstattung anzuweisen. Doch da dies auch schon in der Vergangenheit unterblieb, geht Warentest davon aus, dass nur Kunden, die aktiv die Gebühren zurückverlangen, auch ihr Geld erhalten. Notfalls mithilfe eines Anwalts.
Den passenden Text, um den Forderungen Nachdruck zu verleihen, haben die Tester auch gleich parat:
"Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2017, Aktenzeichen: XI ZR 590/15, waren viele Ihrer Gebühren rechtswidrig. Bitte erstatten Sie folgende Beträge: (....) Sie haben mir außerdem herauszugeben, was Sie mit dem rechtswidrig kassierten Geld erwirtschaftet haben. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vermuten, dass Sie auf mindestens fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz kommen. Soweit mein Konto überzogen war, haben Sie stattdessen die auf die rechtswidrig kassierten Gebühren entfallenden Zinsen zu erstatten. Die Erstattung erwarte ich bis spätestens (Datum in zwei oder drei Wochen). Sollte Sie ausbleiben, behalte ich mir vor, ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einzuleiten."
Das Schreiben sollte per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden.
Quelle: ntv.de, awi