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Dem schönen Wetter entgegen So werden Dienst- und Betriebsräder steuerlich behandelt

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Ist gesund und schont die Umwelt: das Radfahren. Manche Arbeitgeber stellen ihren Beschäftigen das Zweitrad.

Ist gesund und schont die Umwelt: das Radfahren. Manche Arbeitgeber stellen ihren Beschäftigen das Zweitrad.

(Foto: Tobias Hase/dpa-tmn)

Fördert die Gesundheit und schont die Umwelt: Immer öfter stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Dienstrad anstelle eines Firmenwagens zur Verfügung. Auch steuerlich hat das Vorteile.

Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn ein Dienstrad erhalten, brauchen die private Nutzung nicht zu versteuern. "Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Dabei kommt es nicht einmal auf den Umfang der privaten oder beruflichen Nutzung an. Wichtig dafür: Das Dienstfahrrad muss der oder die Beschäftigte zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bekommen - sozusagen als Extra zum Gehalt. Das ursprünglich vereinbarte Gehalt darf also nicht gekürzt werden. "Dazu sollte die Überlassung des Dienstrads am besten in einem eigenständigen Vertrag oder zumindest im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart werden", rät Karbe-Geßler.

Auch E-Bikes fallen unter diese Regelung. Ausgenommen davon sind Räder, deren Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Sie sind versicherungspflichtig und gelten als Fahrzeuge. Daher unterliegen sie der Versteuerung von E-Fahrzeugen.

Variante einer Entgeltumwandlung weiter verbreitet

In der Praxis ist die steuerfreie Überlassung des Dienstrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eher die Ausnahme. Stärker verbreitet ist die Variante einer Entgeltumwandlung, so der Bund der Steuerzahler.

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Ein Arbeitgeber least das Rad bei einem entsprechenden Anbieter, der Mitarbeiter verzichtet für die Dauer der Rad-Überlassung auf Bruttolohn in Höhe der Leasingrate. Hier gilt die Steuerbefreiung zwar nicht. Steuerlich begünstigt ist dieser Fall dennoch. Beschäftigte, die das Rad auch privat nutzen, müssen nur 0,25 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Bis zum Jahr 2018 war es 1 Prozent.

Übrigens: Nur weil jemand ein Dienstfahrrad hat, muss damit nicht zwangsläufig der Arbeitsweg bestritten werden. Der Arbeitsweg ist im Regelfall noch keine Arbeitszeit und somit Sache des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann hier also keine Vorgaben machen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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