Ratgeber

34 Jahre Zinsen Sparbuch verfällt nicht

Ein Bankkunde kann sich auch nach Jahrzehnten noch auf Angaben in einem Sparbuch berufen. Die Richter des Oberlandesgerichts Celle gaben einem Kläger Recht, der sich das Guthaben von rund 8000 Euro auf seinem 1971 eröffneten Sparkonto auszahlen lassen wollte (Az.: 3 U 39/08). Die Bank hatte angegeben, das Sparbuch sei bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt worden, konnte das aber nicht beweisen. Das Landgericht Stade hatte die Klage auf Auszahlung in erster Instanz noch abgelehnt, weil es der Bank wegen des großen Zeitablaufs praktisch unmöglich sei, den Nachweis einer Auszahlung zu führen.

In dem nun veröffentlichten Urteil betonte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts dagegen, "dass das Sparbuch im Rechtsverkehr grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringt". Grundsätzlich seien Buchungen ohne Vorlage des Sparbuches unzulässig.

Der Kläger hatte im Jahr 1971 ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch als Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Das Darlehen war bereits 1982 erledigt, die Bausparkasse hatte das Sparbuch jedoch erst 2005 zurückgeschickt.

Quelle: ntv.de

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