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Bundesverfassungsgericht gefragt Teil der Aktienbesteuerung verfassungswidrig

Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen, und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen.

Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen, und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen.

(Foto: imago/Panthermedia)

Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen nur sehr eingeschränkt verrechnen, und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen - und nicht mit sonstigen Kapitaleinkünften. Dadurch würden Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, befindet der Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hält einen Teilaspekt der Aktienbesteuerung in Deutschland für verfassungswidrig. Deswegen hat das höchste deutsche Finanzgericht nun einen Streitfall dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt, wie der Finanzhof am Freitag in München mitteilte.

Dabei geht es um eine auch für viele Kleinaktionäre ärgerliche Vorschrift: Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen, und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen. Nicht möglich ist die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften, etwa aus Fonds, auf die die üblichen 25 Prozent Steuern zu zahlen sind.

Im konkreten Einzelfall geht es um eine eher bescheidene Summe, die dahinter stehende Frage hält der Bundesfinanzhof jedoch für grundsätzlich bedeutend. Kläger in dem Fall sind zwei Eheleute aus Schleswig-Holstein, die 4819 Euro Verlust aus einem Aktienverkauf im Jahr 2012 mit knapp 3400 Euro aus anderen Kapitalerträgen verrechnen wollten. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein in der ersten Instanz hatten das abgelehnt. Doch der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten für einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gibt es keinen Grund, Steuerzahler bei der Verrechnung von Verlusten aus Geldgeschäften unterschiedlich zu behandeln - je nachdem, ob die Verluste bei Aktiengeschäften oder anderen Kapitalanlagen anfallen.

Sparerpauschbetrag und Altbestände

Grundsätzlich gilt: Bei Gewinnen aus Aktiengeschäften wird unabhängig von der Haltedauer die Abgeltungssteuer von 25 Prozent fällig. Bislang kommen dazu noch der 5,5-prozentige Solidaritätszuschlag und die etwaige Kirchensteuer. Veräußert ein Anleger Aktien mit Gewinn, behält die Bank die zu zahlenden Steuern automatisch ein und leitet sie an das Finanzamt weiter. Bei Zinsen und ausgeschütteten Dividenden erfolgt die Versteuerung genauso.

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Durch den Sparerpauschbetrag sind Kapitalerträge von Ledigen bis zu 801 Euro pro Jahr und bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften auf das Doppelte, also auf 1602 Euro, von der Steuer befreit. Um von dieser Regelung zu profitieren, müssen die Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Erfolgt dies nicht, kann der Sparerpauschbetrag auch über die Steuererklärung in Anspruch genommen werden.

Für diejenigen, die Aktien oder Fonds bereits vor Anfang 2009 gekauft und bis heute gehalten haben, sind vereinnahmte Gewinne nach der damals noch gültigen einjährigen Haltedauer von einem Jahr von der Steuer befreit. Bei Fonds gilt das allerdings nur eingeschränkt - und zwar bis zum Jahr 2018. Ab dann angefallene Gewinne unterliegen wiederum der Abgeltungssteuer. Hier gibt es allerdings einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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