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Schlechtes TimingUnfall kurz vor Autoverkauf: Wer zahlt den Verlust?

28.08.2026, 16:37 Uhr
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Selbst wenn dieser Blechschaden repariert ist: Der Wagen ist damit ein Unfallauto, und das mindert seinen Verkaufswert. (Foto: dpa)

Der Autobesitzer war schon mit einem Käufer einig. Doch dann war das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, der Deal platzte. Den entgangenen Gewinn wollte der Mann ersetzt haben. Es ging vor Gericht.

Wenn man sein Auto zu einem guten Kurs verkaufen kann und sich handelseinig ist, freut man sich. Doch was ist, wenn der Wagen vor dem Abschluss des Geschäfts bei einem Unfall beschädigt wird und der Verkauf deshalb doch noch platzt?

Dann kommt die gegnerische Versicherung unter Umständen für den Gewinnverlust auf. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam und weist auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Rheinbach hin (Az.: 5 C 73/23).

Autoverkauf bringt 4000 Euro weniger ein

Im konkreten Fall hatte ein Mann seinen Geländewagen mündlich und per Handschlag für 21.000 Euro an einen gewerblichen Händler verkauft. Doch nur wenige Tage später wurde das Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Haftungsfrage war klar und die gegnerische Versicherung musste für den Schaden am Auto aufkommen.

Doch der vereinbarte Verkauf kam nun nicht mehr zustande. Der Händler wollten keinen Unfallwagen kaufen und trat vom Vertrag zurück. Der Besitzer musste den Wagen woanders verkaufen, denn er war unter Zugzwang: Er hatte bereits ein anderes Auto bestellt und musste es noch im selben Jahr zulassen, um an eine bestimmte Förderung kommen zu können. So verkaufte er das beschädigte Auto für nur 17.000 Euro an ein Autohaus.

Die Versicherung des Unfallgegners wollte nur eine Wertminderung von 150 Euro bezahlen und keinen Gewinnverlust. Der Besitzer jedoch bestand noch auf den Differenzbetrag zum ursprünglich vereinbarten Verkaufspreis: die restlichen 3850 Euro. Die Sache ging vor Gericht.

Verlust nachweisbar - Versicherung muss zahlen

Dort hatte der Mann Erfolg. Das Amtsgericht Rheinbach entschied, dass auch ein entgangener Gewinn nach einem Unfall grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden sein kann.

Die Bedingung: Der Geschädigte muss nachweisen, dass ihm Vermögensvorteile durch das schädigende Ereignis entgangen sind. In dem Fall sagte der ursprüngliche Käufer als Zeuge aus und bestätigte die verbindliche mündliche Einigung über den Kaufpreis von 21.000 Euro.

Auch brauchte der Kläger nach dem unverschuldet entgangenen Geschäft nicht mühselig versuchen, auf anderen Weg einen höheren Preis zu erzielen. Denn er benötigte das Kapital für sein schon bestelltes E-Auto. Und um Fristen für die Förderung einzuhalten, war der zügige Verkauf zu einem geringeren Preis zulässig. Die Versicherung musste für den Gewinnverlust aufkommen.

Zu beachten ist laut den Verkehrsrechtsanwälten des DAV: Ohne einen nachgewiesenen Verkauf wie in diesem Fall wird der Verlust, der durch den geringeren Verkaufspreis infolge eines Unfalls entsteht, normalerweise als Wertminderung des Autos behandelt – und muss in der Unfallregulierung geltend gemacht werden.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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