Flucht vor der Hitze Verletzung beim Eisessen ist Arbeitsunfall
20.06.2013, 11:06 UhrAn heißen Sommertagen bringt ein kaltes Eis die gewünschte Abkühlung. Daher sind Beschäftigte unter Umständen unfallversichert, wenn sie sich in einer kurzen Pause abkühlen. Heiß genug muss es am Arbeitsplatz allerdings sein.

Arbeitnehmer, die während der Arbeit ein Eis essen, sind unter Umständen unfallversichert.
(Foto: dpa)
Beschäftigte sind unter Umständen beim Eisessen unfallversichert. So sah es das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 13 U 1513/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Der Kfz-Mechaniker arbeitete in der Fertigungshalle eines Automobilkonzerns. Am Unfalltag lag die Temperatur sowohl in der Halle als auch draußen bei 30 Grad. Eine Klimaanlage gab es in der Halle nicht. Außerdem schien die Sonne durch das Glasdach. In der Halle wurden auch an diesem Tag immer wieder Neufahrzeuge im Stand bis auf 125km/h hochgefahren.
Eis vom Kiosk
Während eines Leerlaufs des Montagebands holte der Mechaniker am rund 20 Meter von der Halle entfernten Kiosk ein Eis. Dies verzehrte er unmittelbar vor einer Hallentür. Als ein anderer Mitarbeiter die Tür aufriss, erlitt der Mechaniker einen Riss an der Achillessehne und eine 4 Zentimeter lange Schnittwunde am Sprunggelenk. Er musste zweimal operiert werden, konnte wegen des Unfalls nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurück und leidet heute noch an den Folgen des Ereignisses.
Die Berufsgenossenschaft übernahm die Behandlungskosten zunächst, lehnte dann aber die weitere Kostenübernahme ab. Das Eisessen habe nicht dazu gedient, die Arbeitskraft zu erhalten. Zum einen hätte der Mitarbeiter sich am Arbeitsplatz mit kostenlosen Getränken erfrischen können, zum anderen habe sich der Unfall lediglich eine knappe Stunde nach dessen Mittagspause ereignet.
Rumstehen nicht erwünscht
Der Mechaniker machte hingegen geltend, dass regelmäßig Besuchergruppen durch das Werk geführt würden. Es sei vom Arbeitgeber gewünscht, während einer Taktpause nicht "rumzustehen", sondern den Arbeitsplatz zu verlassen.
Das Urteil: Das Sozialgericht verpflichtete die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zwar habe der Mechaniker erst eine knappe Stunde zuvor Mittagspause gehabt. Entscheidend sei aber, dass er sich nicht nur von seinem Arbeitsplatz entfernt habe, um sich ein Eis zu holen. Er hätte wegen der Hitze in der Halle und der schlechten Raumluft ohne die Pause seine schwere körperliche Arbeit bis zum Schichtende gar nicht durchhalten können.
Quelle: ntv.de, awi/dpa