Urteil aus dem VerkehrsrechtWarum Kinder bei Unfällen nicht immer frei von Schuld sind

Ein elfjähriger Radfahrer wurde in einen Verkehrsunfall mit einem Auto verwickelt. Trotz des Alters muss das Kind mithaften - was sind die Gründe?
Nicht nur Eltern wissen: Zu den schlimmsten Dingen gehört, wenn Kinder bei einem Verkehrsunfall beteiligt sind. Dabei haften Erwachsene oft allein. Doch es gibt Ausnahmen. Begeht das Kind schwere Verstöße gegen die Verkehrsregeln, muss es gegebenenfalls mithaften.
Das zeigt beispielhaft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Dabei ging es um einen Elfjährigen, der mit dem Fahrrad entgegen der Fahrrichtung auf dem Gehweg fuhr und dann, ohne anzuhalten, auf die Straße einbog. Dort krachte er mit einem Auto zusammen - und musste dafür zur Hälfte mithaften (Az.: I-7 U 16/24). Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin - und erklärt die Details.
Wie es zum Unfall kam
Der elfjährige Junge war entgegen der Fahrtrichtung auf der rechten Seite unterwegs. Dazu muss man wissen: Ab dem zehnten Geburtstag muss jedes Kind mit seinem Rad auf dem Radweg oder der Straße fahren. Dann fuhr er, wie das Gericht später feststellte, mit etwa 14 km/h auf eine abgesenkte Bordsteinkante zu. Dort wollte er auf die Straße einbiegen, ohne anzuhalten.
Zeitgleich war ein Auto in Fahrtrichtung unterwegs und wollte nach links abbiegen. Dazu hatte der Mann im Auto abgebremst und sich auf den von links kommenden Verkehr konzentriert. Dann fuhr er mit etwa 8 bis 9 km/h weiter. Den rechten Gehweg hatte er nicht ausreichend im Blick. Von dort aber fuhr just der Junge mit dem Fahrrad heran. Es kam zum Zusammenstoß. Das Kind wurde bei dem Unfall verletzt.
Im Nachgang wurde im Namen des Jungen geklagt. Zwar räumte man, vereinfacht gesagt, ein Mitverschulden zu einem Drittel ein – doch stellte quasi über den Rest materielle und immaterielle Ansprüche.
Was die Gerichte zu dem Fall entschieden
Vor dem Landgericht wurde dem Jungen in erster Instanz dann aber eine Mithaftung von 75 Prozent angelastet. In der zweiten Instanz vor dem OLG Hamm änderte sich das Urteil zu 50 Prozent.
Das Gericht begründete das mit den Verkehrsverstößen des Kindes. So habe der Elfjährige mehrfach "gravierend" gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Unter anderem war er unvorsichtig auf die Straße gefahren. Zudem war er verbotenerweise auf dem Gehweg unterwegs, weil Kinder dort ab dem 10. Geburtstag generell nicht mehr fahren dürfen.
Allerdings, so das Gericht, hatte sich auch der Autofahrer nicht idealtypisch verhalten und damit zum Unfall beigetragen. Er verstieß gegen das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme. Den Angaben zufolge muss der Abbiegende nicht nur auf den Verkehr von links achten, sondern auch auf den Gehweg auf der rechten Seite. Hätte der Mann das gemacht, hätte er den kleinen Radler rechtzeitig sehen können.
Am Ende bewertete das Gericht auch das Alter als mindernden Umstand. In dem Alter würden Kinder in der Regel noch typisch kindliche Verhaltensdefizite aufweisen. Darunter fällt ein falsches Einschätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen. Das hatte auch zu diesem Unfall beigetragen.
Das Gericht schloss sich der gängigen Rechtsprechung an, wonach das Verhalten von Kindern dieses Alters grundsätzlich weniger schwer zu bewerten ist als das von Erwachsenen - und entschied auf hälftige Haftung.