Corona und Kurzarbeit Was gilt jetzt für Mini-Jobber und Aushilfen?
28.04.2020, 10:31 Uhr
An eine Pflicht zur Arbeitslosenversicherung ist das Kurzarbeitergeld gekoppelt.
(Foto: imago images/Noah Wedel)
Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, für welche Beschäftigten er Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden möchte. Der Bundestag hat dazu kurzfristig ein neues Gesetz auf den Weg gebracht. Rückwirkend zum 1. März können Betriebe Kurzarbeitergeld nun bereits nutzen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.
Arbeitnehmer erhalten dann 60 Prozent ihres Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit, wenn sie Kurzarbeit machen müssen - bei Beschäftigten mit Kindern im Haushalt sind es 67 Prozent. Wer also beispielsweise statt wie üblicherweise fünf Tage nur noch vier Tage pro Woche arbeiten würde, bekäme 80 Prozent des Lohns weiter vom Arbeitgeber. Für die übrigen 20 Prozent erhalten Beschäftigte die Kompensationszahlung von der Arbeitsagentur.
Aber was ist mit Mini-Jobbern oder Aushilfen? Können auch sie Kurzarbeitergeld erhalten?
Kurzarbeitergeld an Arbeitslosenversicherung gekoppelt
Nein, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Wer auf 450-Euro-Basis arbeitet oder während der Corona-Krise bis zum 31.10.2020 längstens fünf Monate oder 115 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird, gilt nach Paragraf 8 im Sozialgesetzbuch IV (SGB) als geringfügig Beschäftigter und zahlt somit keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. An eine Pflicht zur Arbeitslosenversicherung ist das Kurzarbeitergeld aber gekoppelt.
Für Mini-Jobber kann der Arbeitgeber folglich keine Kurzarbeit anmelden. Sie bleiben im Zweifel ohne Vergütung, wenn der Betrieb geschlossen hat. Gleiches gilt für Aushilfen, wenn diese als geringfügig Beschäftigte angemeldet sind und nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.
Wer aber zum Beispiel als Werkstudent ein höheres Einkommen als 450 Euro hat, kann Kurzarbeitergeld bekommen, wenn der Betrieb das anmeldet.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig.
Quelle: ntv.de, awi/dpa