Ratgeber

Gaspreise steigen Wechseln oder Widersprechen

Viele Gasversorger wollen in Kürze erneut ihre Preise erhöhen. Wer jetzt seinen Anbieter wechseln will, sollte aber in jedem Fall nicht selber kündigen, rät der Energieexperte Helmfried Meinel von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sonst werde der Kunde automatisch von seinem bisherigen Versorger in einen teuren Tarif umgestuft. Am besten sei es, den neuen Versorger mit dem Wechsel zu beauftragen. In jedem Fall müssen aber die im Vertrag geregelten Kündigungsfristen eingehalten werden.

Der Eon-Konzern hat bereits eine Erhöhung seiner Gaspreise angekündigt – es wird einen zweistelligen Prozentsatz. Rund 100 andere Versorger wollen nachziehen und ihre Preise zum 1. Juni oder 1. Juli anheben.

Anders als beim Strom herrscht beim Gas in der Bundesrepublik jedoch relativ wenig Wettbewerb. Trotzdem kann jetzt ein Wechsel lohnen, wenn der neue Anbieter eine Preisgarantie von einem Jahr anbietet. Findet sich kein günstigerer Anbieter, kann der Gaskunde gegen die Preiserhöhung auch Widerspruch einlegen. Denn laut Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf der Versorger den höheren Preis lediglich verlangen, wenn die Erhöhung auch "billig" - also angemessen - ist. Diesen Nachweis der "Billigkeit" muss er nach dem Widerspruch erbringen, etwa indem er seine Kalkulation offenlegt. Angst vor einer Versorgungslücke braucht bei einem Widerspruch niemand zu haben. "Der Gashahn wird nicht abgedreht", so Meinel.

Der Widerspruch sollte umgehend, spätestens aber bis zum Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen, rät der Experte. Hierzu fordert der Kunde den Versorger schriftlich auf, den monatlichen Abschlag auf der Grundlage des bisherigen Gaspreises festzusetzen. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass darüber hinausgehende Zahlungen von einer etwaigen Einzugsermächtigung nicht gedeckt sind.

In jedem Fall sollte der Widerspruch einen sogenannten Rechtshinweis enthalten - der Kunde sollte also klarmachen, dass er den geforderten Preis im Sinne des Paragrafen 315 BGB für "unbillig" hält. Andernfalls droht eine - berechtigte - Klage des Versorgers. Weist der Versorger die "Billigkeit" seiner Erhöhung nicht von sich aus nach, kann der Kunde vor Gericht gehen. Zahlreiche Klagen hierzu sind vor den Gerichten noch anhängig. "Bislang hat noch kein Gericht in Deutschland über die Billigkeit einer Preiserhöhung entschieden", sagt Meinel.

Quelle: ntv.de

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