Ratgeber

Sozialgericht urteilt Zu alt für künstliche Befruchtung

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen für künstliche Befruchtungen nur bis zum 40. Lebensjahr von verheirateten Frauen zahlen. Das hat nun das Bundessozialgericht entschieden. Die zeitliche Beschränkung ist damit nicht grundgesetzwidrig. In seinem Urteil wies der 1. Senat darauf hin, dass die künstliche Befruchtung nicht zum Kernbereich der Krankenversicherung gehöre. Damit verwarf er die Revision einer 1964 geborenen Klägerin (AZ: B 1 KR 12/08 R).

Private zahlen länger

Sie hatte im April 2005 eine Übernahme der Kosten für die künstliche Befruchtung beantragt, weil ihr Ehemann steril ist. Sie hielt die Altersgrenze von 40 Jahren bei der Frau für verfassungswidrig. In der privaten Krankenkasse müsse die Versicherung erst dann nicht mehr zahlen, wenn die Erfolgsaussicht unter 15 Prozent liege, argumentierte die Klägerin. Bei der künstlichen Befruchtung verschlechtere sich die Erfolgswahrscheinlichkeit erst ab dem 43. Lebensjahr deutlich. Der Gesetzgeber habe mit der Altersgrenze seinen Spielraum überschritten, meinte die Frau. Die Vorinstanzen hatten bereits geurteilt, dass die Grenze mit dem Grundgesetz in Einklang stehe.

Quelle: ntv.de

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