Ratgeber

Gut zu wissen, Nr. 109 Zugang zur Mietwohnung

Fährt ein Mieter längere Zeit in Urlaub, muss er den Vermieter darüber informieren, wer noch über einen Schlüssel verfügt. Das zählt zur so genannten Obhutspflicht des Mieters.

Nur mit den entsprechenden Informationen ist es dem Vermieter möglich, sich bei einem Notfall - beispielsweise einem Wasserrohrbruch - Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Informieren Mieter den Vermieter nicht, müssen sie möglicherweise Schadensersatz leisten, wenn es während der Abwesenheit zu einem Schaden in der Wohnung kommt, heißt es unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 164/70).

Quelle: ntv.de

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