Was ändert sich 2022 … … beim Einkauf?
30.12.2021, 06:33 Uhr
Die dünnen Plastiktüten bleiben erlaubt.
(Foto: Jan Woitas/dpa-Zentralbild/ZB/Archivbild/Illustration)
Man braucht nicht unbedingt eine Glaskugel, um in die Zukunft zu schauen. Viele Neuerungen und Gesetze, die 2022 kommen werden, stehen schon fest. Diese Änderungen werden beim Einkaufen wichtig, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert.
Plastiktüten werden verbannt
Ab dem neuen Jahr dürfen hierzulande an den Ladenkassen keine Einkaufstüten aus Plastik mehr angeboten werden. Dabei handelt es sich um Standard-Tüten mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometer. Von dem Verbot ausgenommen sind besonders stabile Mehrweg-Tüten sowie die dünnen Plastikbeutel, die man vor allem am Obst- und Gemüsestand findet.
Rücknahme von Elektrogeräten
Je nach Ladengröße und Sortiment müssen Discounter und Supermärkte künftig alte Elektrogeräte wie elektrische Zahnbürsten, Taschenrechner, Rasierer oder Handys annehmen. Auch dann, wenn sie in einem anderen Geschäft erworben wurden. Vorausgesetzt, die Ladenfläche ist größer als 800 Quadratmeter und die Läden selbst verkaufen mehrmals im Jahr entsprechende Produkte. Größere Elektrogeräte wie beispielsweise Fernseher können dort aber nur abgegeben werden, wenn auch ein neues Gerät gekauft wird. Auch Online-Händler müssen bei einem Verkauf von Wärmeübertragern, Bildschirmen und Monitoren sowie Elektrogeräten mit äußeren Abmessungen von mehr als 50 Zentimetern ein entsprechendes Altgerät kostenlos und unkompliziert zurücknehmen und recyceln. Außerdem muss diese Rückgabemöglichkeit grundsätzlich auch unabhängig vom Kauf eines neuen Geräts für alle Elektrogeräte gegeben sein, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind.
Informationspflichten auf Onlinemarktplätzen
Ab dem 28. Mai sind Betreiber von Online-Marktplätzen wie Amazon, Ebay oder auch Vergleichsportale wie Verivox oder Check24 in der Pflicht, Kunden über die wesentlichen Kriterien und die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten zu informieren. Über die zentralen Parameter, die die Entscheidung von Kaufinteressenten beeinflussen können, muss vor Vertragsabschluss aufgeklärt werden. Dazu zählen etwa die Anzahl der Aufrufe und das Datum der Einstellung des Angebots, seine Bewertung oder die des Anbieters, die Anzahl der Verkäufe des Produkts oder die Nutzung der Dienstleistung, Provisionen oder Entgelte. Die neuen Regeln gelten für Verträge über den Kauf von Waren, Dienstleistungen und digitalen Produkten, die über einen Online-Marktplatz abgeschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestellung über das Internet, per E-Mail oder Telefon erfolgt.
Pfand auf fast alle Einwegflaschen kommt
Mit Wirkung zum 1. Januar tritt die erste Stufe der sogenannten "erweiterten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen" in Kraft, was Folgen für Verbraucher beim Einkaufen hat. Denn die müssen bei noch mehr Getränken mit 25 Cent in Vorleistung gehen. Der Grund: Auf viele Produkte werden zusätzliche Pfandgebühren fällig. Betroffen sind alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ebenso ausnahmslos alle Dosen.
Dies betrifft dann unter anderem Smoothies, Frucht- und Gemüsesäfte, Energydrinks, Kaffeegetränke und alkoholische Mixgetränke sowie Sekt, Wein und Cider mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern, sofern diese in Einwegflaschen oder eben Dosen verkauft werden. Werden die Getränkebehälter im Einzelhandel zurückgegeben, wird das Pfand in voller Höhe zurückerstattet. Getränkeverpackungen, die sich bereits im Handel befinden, dürfen noch bis zu einer Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden.
Ausgenommen von der Novelle des Verpackungsgesetzes sind vorerst Plastikflaschen mit Milch und Milchmischgetränken wie Kakao, Vanillemilch oder Kefir. Ab dem 1. Januar 2024 werden dann aber auch Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit derartigem Inhalt ab einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern pfandpflichtig.
Neue Regeln für Kaffeefahrten
Ab dem 28. Mai ist der Verkauf von Versicherungen, Bausparverträgen, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten auf sogenannten Kaffeefahrten grundsätzlich verboten. Mit dem "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht" werden die häufig irreführenden Verkaufsmethoden für diese Produkte untersagt. Zudem müssen Teilnehmende solcher Fahrten künftig vom Veranstalter besser über ihre Rechte informiert werden.
Haustürgeschäfte werden strenger reglementiert
Ebenfalls ab dem 28. Mai wird das Geschäft mit Haustürgeschäften erschwert. Bei Verträgen, die bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung zustande gekommen sind, darf nicht mehr am Tag der Vertragsunterzeichnung zur Kasse gebeten werden. Ausnahme: Wenn die Ware oder Dienstleistung weniger als 50 Euro kostet, kann sofort zur Zahlung aufgefordert werden. Damit sollen Überrumpelte davor geschützt werden, den bei Geschäften an der Haustür häufig bar bezahlten hohen Beträgen vergeblich hinterherlaufen zu müssen, wenn sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder auch Strafanzeige wegen unlauterer Geschäfte erstatten wollen.
Quelle: ntv.de, awi