Reise

Ab wann ist eine Reise wertlos? BGH verhandelt Erstattung von Reisekosten

Soldaten auf dem Platz des Himmlischen Friedens in Peking. Im Hintergrund ist der Eingang zur Verbotenen Stadt mit einem Mao-Bildnis zu sehen.

Soldaten auf dem Platz des Himmlischen Friedens in Peking. Im Hintergrund ist der Eingang zur Verbotenen Stadt mit einem Mao-Bildnis zu sehen.

(Foto: dpa)

Nach China reisen und kurzerhand zwei der wichtigsten Sehenswürdigkeiten nicht besuchen dürfen? Das geht gar nicht, finden zwei Kunden eines Reisebüros und stornieren. Ob sie das Geld zurückbekommen, entscheidet der Bundesgerichtshof.

Wann darf eine Reise auch kurz vor Reiseantritt unentgeltlich storniert werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dem Fall zugrunde liegt die Klage eines Paares, das im Sommer 2015 eine China-Rundreise gebucht hatte.

Als der Düsseldorfer Veranstalter eine Woche vor Beginn mitteilte, dass wegen einer Militärparade die Besichtigung zweier Hauptsehenswürdigkeiten in Peking ausfallen, sagten die beiden gleich die ganze Rundreise ab. Der Wegfall des Besuches der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens sei ein so erheblicher Mangel, dass die Stornierung gerechtfertigt sei und die Kosten erstattet werden müssten, argumentierten sie.

Die Vorinstanz sah das ebenso: Zwar hätte der geplante Besuch der beiden berühmten Stätten nur einen Tag gedauert und damit zeitlich nur einen kleinen Teil der zweiwöchigen Rundreise eingenommen. Die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens gehörten aber zu den weltweit bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings. Ihr Besuch sei den Klägern bei Vertragsschluss zugesichert worden - und der Wegfall eine "erhebliche Änderung der Reiseleistung".

Der Reiseveranstalter aus Düsseldorf beharrt hingegen auf einer Stornogebühr von 90 Prozent des ursprünglichen Reisepreises von 3298 Euro. Diese sei vertraglich zugesichert.

Vorinstanz pro Reisende

Ob der BGH ein Grundsatzurteil spricht, ist eher nicht zu erwarten. "Im Gesetz steht keine Definition dessen, was als 'erheblicher Mangel' einzustufen ist", sagte der Jurist und Reiserechtsexperte Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Das obliege jeweils der Betrachtung im Einzelfall.

Nach seiner Einschätzung könnten die BGH-Richter dem Urteil der Vorinstanz folgen: Danach ist eine Chinareise wertlos, wenn trotz vorheriger Zusicherung so wichtige Sehenswürdigkeiten vom Programm gestrichen werden.

Quelle: ntv.de, ppo

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