Sperre beim Arbeitslosengeld Aufhebungsvertrag mit Tücken
03.09.2012, 10:38 UhrWer von seinem Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag gebeten wird, sollte diesen genau prüfen. Denn dieser kann weitreichende Folgen haben - etwa, wenn es um das Arbeitslosengeld geht.

Ohne Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können.
Stimmen Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zu, bekommen sie drei Monate lang kein Arbeitslosengeld. Denn der Angestellte hat seinen Arbeitsvertrag grob fahrlässig gelöst und ist für seine Arbeitslosigkeit mitverantwortlich. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall ging es um eine 57-jährige Callcenter-Mitarbeiterin aus dem Landkreis Kassel. Sie war 15 Jahre in einem Betrieb einer überregional tätigen Luftverkehrsgesellschaft beschäftigt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebseinstellung in Kassel wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Kurz darauf unterschrieb die als Betriebsratsvorsitzende tätige Frau einen Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung in Höhe von 75.060 €. Als sie sich anschließend arbeitslos meldete, gewährte die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, verhängte aber eine zwölfwöchige Sperrzeit. Die Frau widersprach. Sie hätte keine Abfindung erhalten, wenn sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt vermittelt worden wäre. Außerdem seien ihre Eltern zunehmend pflegebedürftig und auf ihre Hilfe angewiesen.
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur recht. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen trete ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Mit ihrer Zustimmung zum Aufhebungsvertrag habe die Klägerin zur endgültigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beigetragen. Ohne Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können.
Quelle: ntv.de, awi/dpa