Ratgeber

Mutter mit Kind im Knast Elterngeld muss weiter fließen

Wenn Frauen ins Gefängnis müssen, kommen mitunter auch die Kinder mit. Elterngeld sollen sie dann aber nicht bekommen, sagt das Bundesfamilienministerium. Schließlich sei ein Gefängnis kein gemeinsamer Haushalt. Das Berliner Sozialgericht sieht das anders und erklärt die Regel für gesetzwidrig.

Manche Kinder wachsen von Geburt an im Gefängnis auf.

Manche Kinder wachsen von Geburt an im Gefängnis auf.

(Foto: picture-alliance/ dpa/dpaweb)

Elterngeld gibt es nur für Mütter und Väter, die mit ihrem Kind zusammen in einem Haushalt leben und es selbst betreuen. Grundsätzlich ist das auch im Gefängnis möglich, hat jetzt das Sozialgericht Berlin klargestellt. Damit widersprachen die Richter den entsprechenden Richtlinien des Familienministeriums. Laut Elterngeldrecht können Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt nämlich keinen gemeinsamen Haushalt begründen.

Geklagt hatte eine Frau, die eine mehrmonatige Haftstrafe verbüßen musste. Ihre neun Monate alte Tochter nahm sie mit in die Justizvollzugsanstalt. Dort bekam sie eine zweiräumige Mutter-Kind-Zelle mit Kinderzimmer und eigenem Bad. Für die Pflege ihres Kindes war die Mutter allein verantwortlich, für notwendige Besorgungen erhielt sie Freigang. Dennoch wollte das zuständige Bezirksamt für die Dauer der Haft kein Elterngeld bezahlen. Dies widerspreche den Regeln des Bundesfamilienministeriums.

Das Sozialgericht erklärte die Regeln nun für gesetzeswidrig: Es seien keine sachlichen Gründe erkennbar, der Klägerin das Elterngeld für ihre Tochter vorzuenthalten. Auch während der Inhaftierung habe die Mutter mit dem Baby in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, schließlich habe die Klägerin ihr Kind in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht selbst versorgt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes sei eindeutig bei der Mutter im Gefängnis gewesen. Auch die emotionale Zuwendung habe das Kind während der gesamten Haftzeit von seiner Mutter erhalten. Für die Weisungslage des Bundesministeriums gebe es keine gesetzliche Rechtfertigung. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, ino

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen