Ratgeber

Chef beleidigt Kein Rauswurf wegen "Wichser"

Niemand lässt sich gerne einen "Wichser" schimpfen. Dennoch kann ein Vorgesetzter nicht einfach eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn er derart in seiner Ehre gekränkt wird. Entscheidend ist, ob Wiederholungsgefahr besteht.

Nennt ein Mitarbeiter seinen Chef einen "Wichser", darf er trotzdem nicht ohne Weiteres rausgeworfen werden. So sehen das zumindest die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz. Nach Meinung des Gerichts ist auch bei grober Beleidigung eines Vorgesetzten eine vorherige Abmahnung sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass sie ihre Wirkung auf den Mitarbeiter nicht verfehlt und sich daher der Vorfall auch nicht wiederholen wird (Az.: 2 Sa 232/11).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Einzelhandelskaufmanns statt. Der Kläger hatte nach einer Krankmeldung eine telefonische Auseinandersetzung mit einem Vorgesetzten. Dabei äußerte er unter anderem: "Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an." Nachdem der Arbeitnehmer den Hörer aufgelegt hatte, machte er seinem Ärger vor Kollegen Luft, wobei wiederum der Begriff "Wichser" fiel. Dem Mann flatterte daraufhin die fristlose Kündigung ins Haus.

Das LAG winkte jedoch ab. Zwar sei das Verhalten des Klägers eine grobe Ehrverletzung des Vorgesetzten, der Rauswurf aber dennoch unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte nicht auf eine vorherige Abmahnung verzichten dürfen. Die Richter stellten allerdings auch klar, dass ein solches Verhalten des Mitarbeiters nicht sanktionslos bleiben müsse. Nur dürfe der Rauswurf nicht die erste und einzige Antwort des Arbeitgebers sein.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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