Ratgeber

Zu früh gekündigt Kein anteiliges Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld wird frühestens im November gezahlt. Doch was, wenn man schon vorher kündigt? Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gibt es keine Ansprüche. Das stellt nun das Landesarbeitsgericht klar.

Wer vor Weihnachten aus dem Betrieb ausscheidet, geht beim Weihnachtsgeld leer aus. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Nach dem Richterspruch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung in erster Linie die Treue der Beschäftigten zum Betrieb belohnen möchte (Az.: 6 Sa 115/11).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Mannes gegen seinen früheren Arbeitgeber ab. Der Chef hatte dem Mann jahrelang immer im November Weihnachtsgeld gezahlt. Ende Juni 2010 verließ der Kläger den Betrieb. Für jenes Jahr forderte er anteilig Weihnachtsgeld für sechs Monate, also die Hälfte. Der Arbeitgeber lehnte das ab und bekam Recht.

Das LAG wies darauf hin, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld jahrelang immer erst im November gezahlt habe. Da 2010 zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsvertrag mehr zwischen Kläger und Chef bestanden habe, fehle die für den Anspruch notwendige Rechtsgrundlage.

Entscheidend ist in solchen Fällen allerdings immer, ob es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung handelt oder ob die Zahlung Entgeltcharakter hat. Oft ist das Weihnachtsgeld eine Art Treueprämie. Viele Arbeitsverträge enthalten auch Rückzahlungsklauseln, nach denen der Arbeitnehmer das Geld zurückgeben muss, wenn er innerhalb der nächsten drei Monate die Firma verlässt.

Quelle: ntv.de, dpa

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