Keine Diskriminierung Jüngerer Mehrurlaub für Ältere ist meist erlaubt
09.09.2013, 16:05 UhrBekommen ältere Mitarbeiter mehr Jahresurlaub als ihre jüngeren Kollegen, stellt dies nicht immer eine Diskriminierung dar. Zumindest dann, wenn der Mehrurlaub sicherstellen soll, dass Arbeitnehmer erwerbsfähig bleiben.

Der Mehrurlaub für ältere Angestellte soll sicherstellen, dass sie erwerbsfähig bleiben.
(Foto: dpa)
Mehrurlaub für ältere Mitarbeiter ist erlaubt. Das hat das Landesarbe itsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 6 Sa 709/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall bekamen Mitarbeiter über 58 Jahren in einem Betrieb zwei Tage Mehrurlaub pro Jahr als Kollegen unterhalb dieser Altersgrenze. Ein junger Kollege sah darin eine Benachteiligung und klagte gegen diese Regelung.
Jedoch ohne Erfolg. Der Mehrurlaub solle sicherstellen, dass ältere Arbeitnehmer erwerbsfähig bleiben. Die Verlängerung des Jahresurlaubs sei ein bewährtes Mittel zum Schutz der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, erläuterte das Gericht.
Grundsätzlich verbietet allerdings das seit 2006 in Kraft befindliche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Arbeitnehmer allein wegen ihres Alters unterschiedlich zu behandeln.
Vertragliche Regelungen, die eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Alters vorsehen, können aber dann wirksam sein, wenn sie objektiv und angemessen sind und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Dies ist ausdrücklich in § 10 AGG geregelt, der auch einige explizit aufgeführte Regelbeispiele für solche Rechtfertigungstatbestände enthält. Eine explizite Regelung zum Umfang von Urlaubsansprüchen enthält diese gesetzliche Vorschrift allerdings nicht.
In einem anderen Fall, der durch das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 529/10) beurteilt wurde, entschied das Gericht hingegen, dass Urlaubsprivilegien für Ältere nicht gerechtfertigt seien. Demnach ist eine Staffelung nach Alter dann unzulässig, wenn es wie im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes eine höhere Anzahl von Urlaubstagen ab dem 30. oder 40. Lebensjahr geben soll. Die Richter sahen kein pauschales, gesteigertes Erholungsbedürfnis bei Arbeitnehmern ab dem 30. oder 40. Lebensjahr und erklärten die Staffelung wegen Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer für unwirksam.
Quelle: ntv.de, awi/dpa